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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 9
Ziel des Vorbereitungsdienstes
1Im Vorbereitungsdienst sollen die Beamtinnen und Beamten folgende Ausbildungsziele erreichen:
1.
Kennenlernen der Besonderheiten der öffentlichen Verwaltung,
2.
Erwerb der notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse,
3.
Ergänzung der in Ausbildung oder Studium erworbenen Fertigkeiten in Bezug auf die Aufgaben der Fachgebiete in Ämtern ab der jeweiligen Qualifikationsebene und Anwendung in der Praxis,
4.
Einarbeitung in ein qualitätsorientiertes, termin- und kostenbewusstes Projektmanagement,
5.
Entwicklung von fachübergreifendem vernetzten Denken,
6.
Vorbereitung auf Führungsaufgaben und Entwicklung der hierfür erforderlichen charakterlichen Eignung.
2Nach bestandener Qualifikationsprüfung sollen die Beamtinnen und Beamten in Ämtern ab der jeweiligen Qualifikationsebene vielseitig einsetzbar sein und die übertragenen Aufgaben selbstständig übernehmen.