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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.11.2025
Fassung: 28.09.2018
§ 9
Ziel des Vorbereitungsdienstes
1Der Vorbereitungsdienst soll den Beamtinnen und Beamten die erforderliche Fach- und Methodenkompetenz für verantwortliches berufliches Handeln vermitteln. 2Ausbildungsziele sind insbesondere:
1.
Qualifizierung für die Besonderheiten der öffentlichen Verwaltung und deren Querschnittsbereiche,
2.
Erwerb der notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse,
3.
Ergänzung der in Ausbildung oder Studium erworbenen Fachkenntnis und Fähigkeiten in Bezug auf die fachlichen Aufgaben der jeweiligen Qualifikationsebene in der Praxis,
4.
Kompetenz in qualitätsorientiertem, termin- und kostenbewusstem Projektmanagement, sowie die Kompetenz zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Planungen und Projekten,
5.
Vorbereitung zu fachübergreifendem vernetzten Denken,
6.
Kompetenzaufbau für Führungs- und Managementaufgaben sowie Vermittlung sozialer und persönlicher Kompetenzen.