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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.11.2025
Fassung: 28.09.2018
§ 10
Durchführung des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Die oberste Ausbildungsbehörde erstellt für jedes Fachgebiet die Rahmenausbildungspläne. 2Rahmenausbildungspläne teilen den Vorbereitungsdienst zeitlich in praktische und fachtheoretische Ausbildungsabschnitte ein, Prüfstoffverzeichnisse (Anlagen 1 bis 3) geben die zu vermittelnden Lehr- und Prüfinhalte vor. 3Es wechseln sich praktische und fachtheoretische Ausbildungsabschnitte ab.
(2) Die Ausbildungsleitung entwickelt und vereinbart zusammen mit den Beamtinnen und Beamten aus den Rahmenausbildungsplänen persönliche Ausbildungspläne unter Berücksichtigung ihrer Vorkenntnisse und individuellen Belange.
(3) Die Ernennungsbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden entsenden die Beamtinnen und Beamten entsprechend den persönlichen Ausbildungsplänen.