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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 18
Schriftlicher Teil der Qualifikationsprüfung
(1) Die Qualifikationsprüfung beginnt mit dem schriftlichen Teil.
(2) 1Für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 1 genannten acht Prüfungsfächer mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff. 2Die Bearbeitungszeiten betragen
1.
bei drei Prüfungen zwei Stunden,
2.
bei zwei Prüfungen drei Stunden und
3.
bei drei Prüfungen vier Stunden.
(3) 1Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 2 genannten fünf Prüfungsfächer mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff. 2Die Bearbeitungszeiten betragen
1.
bei drei Prüfungen vier Stunden und
2.
bei zwei Prüfungen sechs Stunden.
(4) 1Für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 3 genannten Prüfungsfächer mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff. 2Die Bearbeitungszeiten betragen
1.
bei sechs Prüfungen vier Stunden,
2.
bei zwei Prüfungen sechs Stunden und
3.
bei zwei Prüfungen acht Stunden.
(5) Innerhalb einer Qualifikationsebene sind gemeinsame Aufgaben für mehrere Fachgebiete und prüfungsfächerübergreifende Aufgaben zulässig.