Inhalt
    
    
            
              § 18
               Schriftlicher Teil der Qualifikationsprüfung 
              
             
            (1) Die Qualifikationsprüfung beginnt mit dem schriftlichen Teil.
            (2) Für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 1 genannten fünf Prüfungsfächer je Fachgebiet mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff und den jeweiligen Bearbeitungszeiten.
            (3) Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 2 genannten vier Prüfungsfächer je Fachgebiet mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff und den jeweiligen Bearbeitungszeiten.
            (4) Für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 3 genannten Prüfungsfächer je Fachgebiet mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff und den jeweiligen Bearbeitungszeiten.
            (5) Innerhalb einer Qualifikationsebene sind gemeinsame Aufgaben für mehrere Fachgebiete und prüfungsfächerübergreifende Aufgaben zulässig.