Inhalt

FachV-btuD
Text gilt ab: 01.11.2025
Fassung: 28.09.2018
§ 18
Schriftlicher Teil der Qualifikationsprüfung
(1) Die Qualifikationsprüfung beginnt mit dem schriftlichen Teil.
(2) Für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 1 genannten fünf Prüfungsfächer je Fachgebiet mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff und den jeweiligen Bearbeitungszeiten.
(3) Für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 2 genannten vier Prüfungsfächer je Fachgebiet mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff und den jeweiligen Bearbeitungszeiten.
(4) Für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene umfasst er die in der Anlage 3 genannten Prüfungsfächer je Fachgebiet mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff und den jeweiligen Bearbeitungszeiten.
(5) Innerhalb einer Qualifikationsebene sind gemeinsame Aufgaben für mehrere Fachgebiete und prüfungsfächerübergreifende Aufgaben zulässig.