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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 24
Prüfungsakte und Einsichtnahme
(1) 1Die Prüfungsakte wird durch das Prüfungsamt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer angelegt und geführt. 2Sie beinhaltet die Ausarbeitungen der schriftlichen Prüfungen und alle für die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit der Prüfung notwendigen Aufzeichnungen der Prüferinnen und Prüfer über die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Teils der Qualifikationsprüfung.
(2) Das Prüfungsamt gewährt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach Abschluss der Qualifikationsprüfung auf Antrag Einsicht in die eigene Prüfungsakte.
(3) Die Ausarbeitungen der schriftlichen Prüfungen stehen nach drei Jahren den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zur eigenen Verwendung zur Verfügung; das Prüfungsamt vernichtet nicht abgeholte Ausarbeitungen nach fünf Jahren.