Inhalt
    
    
            
              § 8
               Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes, Dienstbezeichnung 
              
             
            (1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.
            (2) Während des Vorbereitungsdienstes werden folgende Dienstbezeichnungen geführt:
            
              - 1.
 
              - 
                
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Straßenmeisteranwärterin“ oder „Straßenmeisteranwärter“ und „Flussmeisteranwärterin“ oder „Flussmeisteranwärter“;
               
              
              - 2.
 
              - 
                
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Technische Oberinspektoranwärterin“ oder „Technischer Oberinspektoranwärter“;
               
              
              - 3.
 
              - 
                
für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene die Dienstbezeichnung „Baureferendarin“ oder „Baureferendar“.