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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.11.2025
Fassung: 28.09.2018
§ 33
Übergangsregelung
1Die Bestimmungen der §§ 1 bis 24 gelten nicht für Beamte und Beamtinnen, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. November 2025 begonnen haben; insofern gelten die dieser Verordnung in der am 31. Oktober 2025 geltenden Fassung fort. 2Abweichend von Satz 1 richtet sich die Ausbildung nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn ein solcher Vorbereitungsdienst verlängert wird und eine Ausbildung im Rahmen des regulären Ausbildungsverlaufs nicht mehr möglich ist. 3Das jeweils zuständige Staatsministerium kann in Härtefällen geeignete Regelungen treffen.