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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.11.2025
Fassung: 28.09.2018
§ 4
Zuständigkeiten
(1) Oberste Ausbildungsbehörde ist das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.
(2) Ernennungsbehörden im Sinne der Teile 1 und 2 sind die für die Ernennung der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf zuständigen Behörden.
(3) Ausbildungsstellen sind die Behörden und Stellen, denen die Ernennungsbehörden Beamtinnen und Beamte zur Ausbildung zuweisen.
(4) 1Die erste Ausbildungsstelle bestellt die Ausbildungsleitung für die gesamte Dauer des Vorbereitungsdienstes. 2Die mit der Ausbildungsleitung betrauten Personen sind Vorgesetzte der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf.