Inhalt
    
    
            
              § 21
               Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung, Wiederholung 
              
             
            (1) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn
            
              - 1.
 
              - 
                
die Gesamtpunktzahl
                
                  - a)
 
                  - 
                    
für die zweite und dritte Qualifikationsebene weniger als 140 Punkte beträgt,
                   
                  
                  - b)
 
                  - 
                    
für die vierte Qualifikationsebene weniger als 215 Punkte beträgt
                   
                  
                
                und die Gesamtprüfungsnote somit schlechter als ausreichend ist;
               
              
              - 2.
 
              - 
                
weniger als 5 Punkte in mehr als drei Prüfungen erzielt wurden, darunter maximal zwei schriftliche Prüfungen.
               
              
            
            (2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Qualifikationsprüfung erstmals nicht bestanden haben oder die eine bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederholen wollen, können sie nur einmal und nur zum nächsten Prüfungstermin wiederholen.