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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 21
Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung, Wiederholung
(1) Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Gesamtpunktzahl
a)
für die zweite Qualifikationsebene weniger als 80 Punkte,
b)
für die dritte Qualifikationsebene weniger als 80 Punkte,
c)
für die vierte Qualifikationsebene weniger als 170 Punkte
beträgt und die Gesamtprüfungsnote somit schlechter als ausreichend ist,
2.
weniger als 5 Punkte erzielt wurden
a)
für die zweite Qualifikationsebene in mehr als drei Prüfungen,
b)
für die dritte Qualifikationsebene in mehr als zwei Prüfungen,
c)
für die vierte Qualifikationsebene in mehr als drei Prüfungen oder
3.
im mündlichen Teil mehr als einmal die Einzelpunktzahl 0 vergeben wurde.
(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Qualifikationsprüfung erstmals nicht bestanden haben oder die eine bestandene Prüfung zur Notenverbesserung wiederholen wollen, können sie nur einmal und nur zum nächsten Prüfungstermin wiederholen.