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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 19
Mündlicher Teil der Qualifikationsprüfung
(1) 1Der mündliche Teil der Qualifikationsprüfung wird von zwei Prüfungskommissionen abgenommen. 2Diese beiden Prüfungskommissionen für Prüfungsgespräche und Kurzvortrag mit Diskussion bestehen je aus drei Personen, von denen mindestens zwei ständig anwesend sein müssen.
(2) Der mündliche Teil der Qualifikationsprüfung setzt sich wie folgt zusammen:
1.
in der zweiten und dritten Qualifikationsebene aus drei Prüfungsgesprächen zu je 20 Minuten sowie einem Kurzvortrag zu 15 Minuten einschließlich Diskussion zu einem Thema, das 60 Minuten vor dem Beginn des Vortrags von der Prüfungskommission bekannt gegeben wird;
2.
in der vierten Qualifikationsebene aus sechs Prüfungsgesprächen zu je 20 Minuten sowie einem Kurzvortrag zu 15 Minuten mit anschließender fünfzehnminütiger Diskussion zu einem Thema, das 45 Minuten vor dem Beginn des Vortrags von der Prüfungskommission bekannt gegeben wird.
(3) 1Es sollen nicht mehr als drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gemeinsam geprüft werden. 2Die Reihenfolge der Prüfungsgespräche und Kurzvorträge wird durch das Prüfungsamt festgelegt. 3Kurzvortrag und Diskussion sind öffentlich.