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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 16
Teilnahme an der Qualifikationsprüfung
(1) 1Für die Geschäftsbereiche der Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration, für Wohnen, Bau und Verkehr sowie Umwelt und Verbraucherschutz melden die Regierungen die Beamtinnen und Beamten zur erstmaligen Teilnahme an der Qualifikationsprüfung an. 2Im Übrigen sind hierfür die Ernennungsbehörden zuständig. 3Das Prüfungsamt bestimmt die hierzu erforderlichen Unterlagen und gibt Anmeldeschluss und Prüfungstermin bekannt.
(2) Teilnehmerinnen oder Teilnehmer, die die Qualifikationsprüfung wiederholen, melden sich spätestens drei Monate vor Beginn des Prüfungstermins unmittelbar beim Prüfungsamt an.
(3) Das Prüfungsamt lässt die Beamtinnen und Beamten zur Qualifikationsprüfung zu.