Inhalt

FachV-btuD
Text gilt ab: 01.11.2025
Fassung: 28.09.2018
§ 17
Umfang und Inhalt der Qualifikationsprüfung
(1) 1Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien können nach näherer Regelung durch das Prüfungsamt die schriftlichen Prüfungen auch digital und die mündlichen Prüfungen als elektronische Fernprüfung durchgeführt werden.
(2) 1Die schriftlichen Prüfungen sollen die Befähigung zeigen, in einem begrenzten Zeitraum einen Sachverhalt zu erfassen, die daraus abgeleitete Aufgabe einer realisierbaren Lösung zuzuführen und diese konkret und nachvollziehbar zu begründen. 2In der mündlichen Prüfung sollen insbesondere Kommunikationsverhalten, Sicherheit des Auftretens, Gewandtheit im Ausdruck, Verhandlungsgeschick und Streben nach konstruktiven Lösungen gleichwertig neben Fachwissen und angemessener Allgemeinbildung beurteilt werden.
(3) Prüfungsstoff und Bearbeitungszeiten ergeben sich aus dem aktuellen Prüfstoffverzeichnis.