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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 3
Sonstiger Qualifikationserwerb
(1) 1Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Fachgebiet Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen, Elektrotechnik, Straßen- und Ingenieurbau, Verkehrsmanagement, Technischer Umweltschutz oder Naturschutz und Landschaftspflege erworben durch
1.
einen erfolgreichen Abschluss als staatlich geprüfte Technikerin oder als staatlich geprüfter Techniker in einem der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachgebiet oder eine Meisterprüfung in einem gesetzlich geregelten Ausbildungsberuf in einem der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachgebiet und eine anschließende mindestens dreijährige, qualifizierte Tätigkeit in einem der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachgebiet und
2.
mindestens drei überfachliche Fortbildungsmaßnahmen nach Erwerb der nach Nr. 1 geforderten Vorbildung.
2Mindestens ein Jahr der nach Satz 1 Nr. 1 geforderten qualifizierten Tätigkeit muss im öffentlichen Dienst abgeleistet worden sein.
(2) Nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung „Technische Obersekretärin“ oder „Technischer Obersekretär“ geführt.