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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.11.2025
Fassung: 28.09.2018
§ 3
Sonstiger Qualifikationserwerb
(1) 1Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im Fachgebiet Hochbau und Städtebau, Maschinenwesen, Elektrotechnik, Straßen- und Ingenieurbau, Technischer Umweltschutz oder Naturschutz und Landschaftspflege erworben durch
1.
einen erfolgreichen Abschluss an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule oder eine geeignete Meisterprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine geeignete Industriemeisterprüfung und eine anschließende mindestens dreijährige, qualifizierte Tätigkeit in einem der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachgebiet und
2.
mindestens drei überfachliche Fortbildungsmaßnahmen nach Erwerb der nach Nr. 1 geforderten Vorbildung.
2Mindestens ein Jahr der nach Satz 1 Nr. 1 geforderten qualifizierten Tätigkeit muss im öffentlichen Dienst abgeleistet worden sein.
(2) Nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe wird die Amtsbezeichnung „Technische Obersekretärin“ oder „Technischer Obersekretär“ geführt.