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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 31
Abschluss der modularen Qualifizierung, Wiederholung
(1) 1Die oberste Dienstbehörde oder die von dieser gemäß Art. 3 Abs. 1 LlbG bestimmte Behörde stellt den Abschluss der modularen Qualifizierung fest, wenn die mündliche Prüfung bestanden und die Teilnahme an den übrigen Maßnahmen erfolgreich war. 2Entsprechendes gilt für Teilfeststellungen nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG. 3Die Feststellung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer schriftlich mitzuteilen.
(2) 1Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. 2Die übrigen nicht erfolgreich abgeschlossenen Maßnahmen nach § 30 können ebenfalls einmal wiederholt werden. 3Für die Wiederholung können in den Konzepten Auflagen vorgesehen und bestimmte Fristen festgesetzt werden, vor oder nach welchen eine Wiederholung nicht zulässig ist.