Inhalt
§ 20
Feststellung des Prüfungsergebnisses, Notenstufen und Punktzahlen
(1) 1Die Bewertung der einzelnen Prüfungen erfolgt gemäß der Notenskala nach § 27 APO wie folgt:
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Einzelnote
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Beschreibung
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Einzelpunkte
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sehr gut
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eine besonders hervorragende Leistung
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14 bis 15
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gut
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eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft
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11 bis 13
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befriedigend
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eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
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8 bis 10
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ausreichend
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eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
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5 bis 7
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mangelhaft
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eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
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2 bis 4
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ungenügend
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eine völlig unbrauchbare Leistung
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0 bis 1.
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2Für jede schriftliche Prüfung sowie jedes Prüfungsgespräch werden Einzelpunktzahlen durch die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer vergeben; Stichentscheide richten sich nach § 21 Abs. 2 APO. 3Die Einzelpunktzahl für den Kurzvortrag einschließlich Diskussion sowie für die in der vierten Qualifikationsebene gesondert bewertete Diskussion vergibt die Prüfungskommission.
(2) 1Die schriftlichen Prüfungen werden entsprechend ihrer Dauer gewichtet
- 1.
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vierfach bei Prüfungen mit vier Stunden,
- 2.
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fünffach bei Prüfungen mit fünf Stunden,
- 3.
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sechsfach bei Prüfungen mit sechs Stunden,
- 4.
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siebenfach bei Prüfungen mit sieben Stunden.
2Aus dem mündlichen Teil zählt jede Einzelpunktzahl zweifach.
(3) 1Aus sämtlichen Einzelpunktzahlen ermittelt das Prüfungsamt die Gesamtprüfungsnote. 2Hierzu werden zunächst die gewichteten Einzelpunktzahlen zu einer Gesamtpunktzahl addiert. 3Die Gesamtpunktzahl wird anschließend durch folgenden Faktor geteilt und auf zwei Stellen gerundet:
- 1.
-
28 für die zweite und dritte Qualifizierungsebene,
- 2.
-
43 für die vierte Qualifizierungsebene.
4Das Ergebnis stellt die Durchschnittspunktzahl dar.
(4) Der Durchschnittspunktzahl entspricht folgende Gesamtprüfungsnote:
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Durchschnittspunktzahl
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Gesamtprüfungsnote
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13,50
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bis
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15,00
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sehr gut
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11,00
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bis
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13,49
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gut
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8,00
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bis
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10,99
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befriedigend
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5,00
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bis
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7,99
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ausreichend
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2,00
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bis
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4,99
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mangelhaft
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0
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bis
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1,99
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ungenügend.
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