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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.11.2025
Fassung: 28.09.2018
§ 5
Voraussetzungen der Zulassung
1Die erforderliche Vorbildung weist auf:
1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene, wer einen geeigneten Abschluss an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule erlangt hat oder eine geeignete Meisterprüfung in einem der Fachrichtung förderlichen Handwerk oder eine geeignete Industriemeisterprüfung erfolgreich absolviert hat,
2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene, wer einen Bachelor-Abschluss, Diplom-Abschluss an einer Fachhochschule in einem geeigneten Studiengang oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand in einem geeigneten Studiengang erlangt hat,
3.
für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene, wer einen Master-Abschluss, Diplom-Abschluss an einer Universität in einem geeigneten Studiengang oder einen vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst als gleichwertig anerkannten Bildungsstand in einem geeigneten Studiengang erlangt hat.
2Die Geeignetheit des Studienganges, Abschlusses oder eines gleichwertig anerkannten Bildungsstands richtet sich nach den Aufgabenbereichen, in denen der jeweilige Vorbereitungsdienst stattfindet.