Inhalt
(1) 1Die Bewerbung für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erfolgt bei der Ernennungsbehörde, in deren Geschäftsbereich die spätere Verwendung angestrebt wird. 2Sie bestimmt, welche Bewerbungsunterlagen vorzulegen sind.
(2) Die Ernennungsbehörden entscheiden über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst.
(3) Die Ernennungsbehörden unterrichten die oberste Ausbildungsbehörde mindestens acht Wochen vor Beginn des Vorbereitungsdienstes über die Anzahl der zugelassenen Beamtinnen und Beamten.
(4) Der Vorbereitungsdienst beginnt in der Regel jährlich für den Einstieg
- 1.
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in der zweiten Qualifikationsebene am 1. September,
- 2.
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in der dritten Qualifikationsebene am 1. Januar,
- 3.
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in der vierten Qualifikationsebene am 1. November.