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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 113
Beirat
1Das Staatsministerium oder mit dessen Zustimmung die Technikerschulen können einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. 2Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Technikerschulen zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.