Inhalt
§ 111
Fachliche Ausbildereignung, Berufsausbildung und Mitarbeiterführung, Berufs- und Arbeitspädagogik
(1) 1Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, besitzen die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 2 Nr. 3 BBiG. 2Zum Nachweis wird folgende Bemerkung in das Abschlusszeugnis aufgenommen: „Mit dem Abschluss werden die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.“
(2) 1Die Abschlussprüfung in den Fächern „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ und „Berufs- und Arbeitspädagogik“ entspricht den in § 3 Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen. 2Dies kann den Studierenden bestätigt werden. 3Die Studierenden können bei der zuständigen Stelle gemäß § 6 Abs. 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung die Befreiung von der Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung beantragen, wenn die Prüfung in den Fächern „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ oder „Berufs- und Arbeitspädagogik“ im schriftlichen und praktischen Teil jeweils mit mindestens der Note 4 „ausreichend“ bewertet wurde.
(3) Die Schulleitung kann Studierende vom Unterricht und der Prüfung im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ befreien, wenn
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ein Meisterprüfungsabschluss in einem Beruf der Agrarwirtschaft oder der Hauswirtschaft vorliegt oder
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die Ziele und Inhalte des Fachs „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ auf andere Weise nachgewiesen wurden.
(4) Für die Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ ist § 38 entsprechend anzuwenden.