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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.09.2025
Fassung: 05.09.2019
§ 111
Fachliche Ausbildereignung, Berufsausbildung und Mitarbeiterführung, Berufs- und Arbeitspädagogik
(1) 1Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, besitzen die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 2 Nr. 3 BBiG. 2Zum Nachweis wird folgende Bemerkung in das Abschlusszeugnis aufgenommen: „Mit dem Abschluss werden die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.“
(2) 1Die Abschlussprüfung in den Fächern „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ und „Berufs- und Arbeitspädagogik“ entspricht den in § 3 Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen. 2Dies kann den Studierenden bestätigt werden. 3Die Studierenden können bei der zuständigen Stelle gemäß § 6 Abs. 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung die Befreiung von der Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung beantragen, wenn die Prüfung in den Fächern „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ oder „Berufs- und Arbeitspädagogik“ im schriftlichen und praktischen Teil jeweils mit mindestens der Note 4 „ausreichend“ bewertet wurde.
(3) Die Schulleitung kann Studierende vom Unterricht und der Prüfung im Fach „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ befreien, wenn
1.
ein Meisterprüfungsabschluss in einem Beruf der Agrarwirtschaft oder der Hauswirtschaft vorliegt oder
2.
die Ziele und Inhalte des Fachs „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ auf andere Weise nachgewiesen wurden.
(4) Für die Prüfung im Fach „Berufs- und Arbeitspädagogik“ ist § 38 entsprechend anzuwenden.