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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 112
Berechtigung zum Jagdscheinerwerb
(1) 1Die Berechtigung zum Jagdscheinerwerb wird an der Technikerschule für Waldwirtschaft erteilt, wenn die der Jägerprüfung gleichgestellte Prüfung im Sinn von § 16 Nr. 3 JFPO bestanden wurde. 2Bestanden ist diese, wenn in den Fächern „Wildtiermanagement, Wildökologie inklusive Jagdrecht und -praxis“ und „Vorbereitung auf die Jägerprüfung“ sowie im schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Jägerprüfung jeweils mindestens die Note 4 „ausreichend“ erzielt und das erste Schuljahr erfolgreich absolviert wurde. 3Die Jägerprüfung findet im ersten Schuljahr statt und kann einmal wiederholt werden. 4Die Berechtigung zum Jagdscheinerwerb kann in das Jahreszeugnis aufgenommen werden.
(2) Wer vor Unterrichtsbeginn die Berechtigung zum Jagdscheinerwerb im Sinn des § 15 des Bundesjagdgesetzes nachweist, ist an der Technikerschule für Waldwirtschaft von der Teilnahme am Pflichtunterricht sowie an den Leistungsnachweisen während des Schuljahres im Fach „Vorbereitung auf die Jägerprüfung“ und von der im ersten Schuljahr stattfindenden Jägerprüfung befreit.