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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 110
Berufsbezeichnung, Urkunden, Fachhochschulreife
(1) 1Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten neben dem Abschlusszeugnis eine Urkunde nach dem Muster des Staatsministeriums. 2Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung
1.
„Staatlich geprüfter Techniker“ oder „Staatlich geprüfte Technikerin“
a)
„für Landbau“,
b)
„für Gartenbau“,
c)
„für Garten- und Landschaftsbau“,
d)
„für Weinbau und Oenologie“,
e)
„für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ oder
f)
„für Milchwirtschaft und Molkereiwesen“
oder
2.
„Staatlich geprüfter Forsttechniker“ oder „Staatlich geprüfte Forsttechnikerin“
zu führen. 3Die Berufsbezeichnung kann jeweils mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Technik“ geführt werden.
(2) Mit dem Besuch der Technikerschule wird nach Maßgabe der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife der Erwerb der Fachhochschulreife ermöglicht.