Inhalt

RZStra
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.05.2024
9.
Programmaufstellung für Förderungen nach BayGVFG und nach Art. 13f BayFAG

9.1

1Ein Vorhaben, das gefördert werden soll, ist zuvor in die Förderdatenbank Straßenbau aufzunehmen. 2Die Programme werden in der Förderdatenbank geführt. 3Zur Erstellung einer mittelfristigen Finanzplanung (Zeitraum 5 Jahre) zeigen die Regierungen jeweils bis zum 15. Februar Fördervorhaben gemäß folgender Kategorien an:
Kategorie I: Mittelbedarf für laufende Maßnahmen, die bereits ins BayGVFG-Programm aufgenommen wurden.
Kategorie II: Mittelbedarf für bereits vorliegende Zuwendungsanträge.
Kategorie III: Mittelbedarf für erwartete Zuwendungsanträge mit Förderzusage.
Kategorie IV: Mittelbedarf für erwartete Zuwendungsanträge ohne bisherige Förderzusage.

9.2

1Für die Vorhaben, die bereits gefördert werden, zur Förderung anstehen oder in Kürze anlaufen sollen, wird die Förderdatenbank Straßenbau geführt. 2Voraussetzung für die Aufnahme in das Förderprogramm ist, dass das Vorhaben aus dem der Regierung zur Verfügung stehenden Kontingent an Haushaltsmitteln gefördert werden kann. 3Die Regierungen pflegen die erforderlichen Daten in das Programm ein. 4Soweit nach Nr. 14 der Regierung die Bewilligung der Zuwendungen in eigener Zuständigkeit obliegt, nimmt sie die Aufnahme in das Programm selbst vor und teilt dies dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Angabe der Programmnummer per E-Mail (poststelle@stmb.bayern.de) mit. 5Ein Rechtsanspruch auf Förderung innerhalb eines bestimmten Zeitraums wird durch die Programmaufnahme nicht begründet. 6Über Vorhaben, die nicht in das Programm aufgenommen werden können, unterrichtet die Regierung den Antragsteller.

9.3

1Das Programm wird jährlich fortgeschrieben. 2Ein Vorhaben ist von den Regierungen solange in der Förderdatenbank zu pflegen, bis der Abschluss der Prüfung des Nachweises der Verwendung durch Datum und Aktenzeichen des Prüfvermerks nach Nr. 11.3 VV zu Art. 44 BayHO oder eine anderweitige Erledigung in der Förderdatenbank eingetragen wird. 3Soweit sich durch eine Rechnungsprüfung Änderungen der Förderung ergeben, sind diese in die Förderdatenbank zu übernehmen.