Inhalt

RZStra
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.05.2024
23.
Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs

23.1

Der ORH erhält in elektronischer Form an poststelle@orh.bayern.de
durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die nach Nr. 9.1 jährlich fortgeschriebenen Programme (BayGVFG und Art. 13f BayFAG),
durch die Regierungen die Übersicht nach Nr. 21 (Art. 13c Abs. 1 BayFAG) zum 15. Februar jeden Jahres.

23.2

Damit entfällt
die Übersendung von Abdrucken der Zuwendungsbescheide nach Nr. 4.5 VV zu Art. 44 BayHO mit dem Vorbehalt der Anforderung im Einzelfall,
die Übersendung je einer Ausfertigung des Prüfungsvermerks und des Verwendungsnachweises an die rechnungslegende Stelle nach Nr. 11.4 der VV zu Art. 44 BayHO,
der Nachweis nach Nr. 9.2 VV zu Art. 44 BayHO und Mitteilung nach Nr. 9.3 VV zu Art. 44 BayHO.