Inhalt
23.
Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs
23.1
Der ORH erhält in elektronischer Form an poststelle@orh.bayern.de
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durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die nach Nr. 9.1 jährlich fortgeschriebenen Programme (BayGVFG und Art. 13f BayFAG),
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durch die Regierungen die Übersicht nach Nr. 21 (Art. 13c Abs. 1 BayFAG) zum 15. Februar jeden Jahres.
23.2
Damit entfällt
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die Übersendung von Abdrucken der Zuwendungsbescheide nach Nr. 4.5 VV zu Art. 44 BayHO mit dem Vorbehalt der Anforderung im Einzelfall,
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die Übersendung je einer Ausfertigung des Prüfungsvermerks und des Verwendungsnachweises an die rechnungslegende Stelle nach Nr. 11.4 der VV zu Art. 44 BayHO,
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der Nachweis nach Nr. 9.2 VV zu Art. 44 BayHO und Mitteilung nach Nr. 9.3 VV zu Art. 44 BayHO.