Inhalt

RZStra
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.05.2024
23.
Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs

23.1

Der ORH erhält in elektronischer Form an poststelle@orh.bayern.de
–
durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die nach Nr. 9.1 jährlich fortgeschriebenen Programme (BayGVFG und Art. 13f BayFAG),
–
durch die Regierungen die Übersicht nach Nr. 21 (Art. 13c Abs. 1 BayFAG) zum 15. Februar jeden Jahres.

23.2

Damit entfällt
–
die Übersendung von Abdrucken der Zuwendungsbescheide nach Nr. 4.5 VV zu Art. 44 BayHO mit dem Vorbehalt der Anforderung im Einzelfall,
–
die Übersendung je einer Ausfertigung des Prüfungsvermerks und des Verwendungsnachweises an die rechnungslegende Stelle nach Nr. 11.4 der VV zu Art. 44 BayHO,
–
der Nachweis nach Nr. 9.2 VV zu Art. 44 BayHO und Mitteilung nach Nr. 9.3 VV zu Art. 44 BayHO.