Inhalt

RZStra
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.05.2024
15.
Zuwendungsbescheid

15.1

1Die Regierung erteilt dem Antragsteller den Zuwendungsbescheid nach Vordruck Anlage 5 (Muster 3). 2Die einschlägigen ANBest-K/P beziehungsweise die BNBest-Stra – Anlage 1 – sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. 3Eine Ausfertigung des geprüften Antrags samt Unterlagen ist beizufügen. 4Wird ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert, ist Nr. 10.3 zu beachten.

15.2

1Bei gemeinsamer Förderung aus Mitteln nach BayFAG und BayGVFG nach Nr. 7.4 soll nur ein gemeinsamer Zuwendungsbescheid erteilt und ein gemeinsamer Bewilligungsakt geführt werden, soweit die Einzel-Bewilligungen derselben Behörde obliegen. 2Erfolgt die Bewilligung von Mitteln nach BayFAG und BayGVFG in getrennten Zuwendungsbescheiden, dürfen die Mittel nach BayFAG erst bewilligt werden, wenn die Gewährung der Mittel nach BayGVFG sichergestellt ist. 3Im Übrigen gilt Nr. 13.5.

15.3

1Bei Festbetragsfinanzierungen und bei Förderungen mit Kostenpauschalen genügt eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen. 2Gegenüber dem Zuwendungsempfänger ist dies im Zuwendungsbescheid festzulegen.

15.4

1Bei Zuwendungen über 100 000 Euro soll ein Restbetrag bis zur Vorlage (und Prüfung) des Nachweises der Verwendung beziehungsweise der Verwendungsbestätigung zurückbehalten werden. 2Voraussetzung für den Einbehalt der Schlussrate ist die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in den Zuwendungsbescheid.

15.5

Die Bewilligungsbehörde setzt auch die etwa erforderlichen zusätzlichen Nebenbestimmungen (insbesondere technische Auflagen) fest.

15.6

Ist die Bewilligungsbehörde nicht Rechtsaufsichtsbehörde des Antragstellers, leitet sie eine Kopie des Zuwendungsbescheids auch der Rechtsaufsichtsbehörde des Antragstellers zur Unterrichtung zu.