Zur Startseite von BAYERN.RECHT
Zur Trefferliste der letzten Suche
Toggle navigation
Suche zurücksetzen
Suche ausführen
Navigation
Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
605-B Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und der Finanzen und für Heimat vom 6. Mai 2024, Az. 43-43271-5-1 und Az. 62-FV 6220-1/64 (BayMBl. Nr. 272 )
Bereich erweitern
Teil 1 Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
Bereich reduzieren
Teil 2 Förderverfahren
9. Programmaufstellung für Förderungen nach BayGVFG und nach Art. 13f BayFAG
10. Antrag
11. Antragsunterlagen – Beteiligung der Bauverwaltung
12. Prüfung und Weiterleitung des Antrags
13. Inaussichtstellung der Zuwendung
14. Bewilligung der Zuwendung
15. Zuwendungsbescheid
16. Prüfung der Bauausführung
17. Auszahlung der Zuwendungen
18. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
19. Nachbewilligung von Zuwendungen
20. Nachweis der Inanspruchnahme der Mittel nach BayGVFG und Art. 13f BayFAG
21. Nachweis der Inanspruchnahme der Mittel nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG
22. Nachweis der Verwendung
23. Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs
Bereich erweitern
Teil 3 Schlussbestimmungen
[Schlussformel]
Anlagen
Inhalt
RZStra
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.05.2024
Gesamtansicht
Download
Drucken
Vorheriges Dokument
Nächstes Dokument
Teil 2
Förderverfahren
9. Programmaufstellung für Förderungen nach BayGVFG und nach Art. 13f BayFAG
10. Antrag
11. Antragsunterlagen – Beteiligung der Bauverwaltung
12. Prüfung und Weiterleitung des Antrags
13. Inaussichtstellung der Zuwendung
14. Bewilligung der Zuwendung
15. Zuwendungsbescheid
16. Prüfung der Bauausführung
17. Auszahlung der Zuwendungen
18. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
19. Nachbewilligung von Zuwendungen
20. Nachweis der Inanspruchnahme der Mittel nach BayGVFG und Art. 13f BayFAG
21. Nachweis der Inanspruchnahme der Mittel nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG
22. Nachweis der Verwendung
23. Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs