Inhalt
17.
Auszahlung der Zuwendungen
17.1
Die Auszahlung der Zuwendung ist bis spätestens 20. November des Bewilligungsjahres mit Muster 3 zu Art. 44 BayHO bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen.
17.2
1Die Frist für die Auszahlung der Zuwendungen nach Art. 13f BayFAG und BayGVFG endet spätestens mit Ablauf des Jahres der Bewilligung. 2Die Frist für die Auszahlung der Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG endet mit Ablauf des auf die Bewilligung folgenden Jahres. 3Die Regierung kann die Frist nach Satz 2 im Einzelfall auf Antrag einmal um ein weiteres Jahr verlängern, wenn die Auszahlung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, nicht möglich war. 4Nach Ablauf der jeweils geltenden Frist verfallen die bewilligten Zuwendungsraten ebenso wie die Möglichkeit ihrer Auszahlung. 5Beides ist daher im Rahmen der geltenden Fristen nach den Nrn. 10 und 17.1 neu zu beantragen.
17.3
1Soweit vertretbar, soll bei Zuwendungen von nicht mehr als 100 000 Euro die Auszahlung erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises beziehungsweise der Verwendungsbestätigung erfolgen. 2Unter der Voraussetzung von Nr. 15.4 soll bei Zuwendungen über 100 000 Euro ein angemessener Einbehalt der Gesamtzuwendung vorgenommen werden und dieser erst nach Vorlage (und Prüfung) des Nachweises der Verwendung ausgezahlt werden.