Inhalt
12.
Prüfung und Weiterleitung des Antrags
12.1
1Vom Landratsamt ist die Berechnung beziehungsweise Erläuterung über die Kostenbeteiligung Dritter gemäß Nr. 11.1.3 durch die notwendigen Feststellungen nach Nr. 6.3.1 Buchstabe d), letzter Halbsatz, zu prüfen. 2Über das Ergebnis berichtet das Landratsamt der Regierung.
12.2
1Die abschließende Prüfung der Anträge auf Zuwendungen obliegt den Regierungen. 2Ihnen obliegt dabei die fachliche Koordinierung. 3Die baufachliche Stellungnahme gemäß Nr. 11.2.4 dient als Entscheidungshilfe.
12.3
1Das Ergebnis der abschließenden Prüfung des Antrags ist unter Verwendung des Arbeitsblatts nach Vordruck Anlage 4 (Muster 2) zu vermerken. 2Ergänzende beziehungsweise berichtigende Eintragungen in den Antragsunterlagen sind in roter Farbe vorzunehmen.
12.4
1Die Regierung übersendet – soweit sie gemäß Nr. 14.2, 14.3 beziehungsweise 14.4 die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat oder die vorherige Aufnahme des Vorhabens in das Programm gemäß Nr. 9.1 durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zur Bewilligung der Zuwendung benötigt – das Arbeitsblatt nach Nr. 12.3 mit beschränkten Antragsunterlagen in elektronischer Form (PDF) bei Vorhaben,
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die nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG gefördert werden sollen, an das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und an das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, wobei die Vorschläge der Regierung für die Bewilligungen in einer Liste nach Vordruck Anlage 6 (Muster 4) zusammenzufassen sind und dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr eine Kopie dieser Liste zu übersenden ist,
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die nach BayGVFG oder nach Art. 13f BayFAG gefördert werden sollen, an das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.
2Berichtigte Antragsunterlagen sind den betroffenen Ministerien in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
12.5
1Die den Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr sowie der Finanzen und für Heimat nach Nr. 12.4 zu übermittelnden Antragsunterlagen sind zu beschränken auf
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Antragsvordruck,
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Erläuterungsbericht,
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Übersichtslageplan Maßstab 1:25 000 oder 1:5 000 mit farbiger Darstellung des überörtlichen Verkehrsnetzes,
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Lageplan,
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Regelquerschnitt,
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Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Vordruck Anlage 3 (Muster 1),
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Angaben zu den finanziellen Verhältnissen nach Muster 2a oder 2b zu Art. 44 BayHO,
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baufachliche Stellungnahme.
2Bei Vorhaben nach BayGVFG mit zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 500 000 Euro bis zu 1,5 Millionen Euro bedarf es der beschränkten Vorlage nach Satz 1 nicht. 3Bei derartigen Vorhaben trägt die Regierung den Antragsteller, die Gesamtkosten, die zuwendungsfähigen Kosten, die Höhe der Zuwendung, die Finanzierungsart und den Fördersatz in die Förderdatenbank ein und teilt dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr die Eintragung und den Zeitpunkt des Baubeginns mit. 4Bei gemeindlichen Kostenbeteiligungen an Vorhaben von Teilnehmergemeinschaften der Flurbereinigung beschränken sich die nach Nr. 12.4 zu übermittelnden Unterlagen auf
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Vereinbarung nach den Flurbereinigungsrichtlinien,
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Erläuterungsbericht,
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Übersichtslageplan im Maßstab 1:25 000 oder 1:5 000 mit farblicher Darstellung des überörtlichen Verkehrsnetzes,
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Regelquerschnitt,
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Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten,
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bei Förderung nach BayGVFG einen Generalverkehrsplan, Flächennutzungsplan oder einen für die Beurteilung gleichwertigen Plan,
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die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen,
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baufachliche Stellungnahme der Direktion für Ländliche Entwicklung, bei einer Förderung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG oder BayGVFG obliegt diese ergänzende Stellungnahme der Regierung bei der abschließenden Prüfung nach Nr. 12.3.
5Bei Vorhaben nach Nr. 2.2.6 beschränken sich die nach Nr. 12.4 zu übermittelnden Antragsunterlagen auf
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Antragsvordruck,
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Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten gemäß Vordruck Anlage 3 (Muster 1), Angaben zu den finanziellen Verhältnissen nach Muster 2a oder 2b zu Art. 44 BayHO,
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Erläuterungsbericht beziehungsweise Beschreibung des Ziels der Planungsleistungen und der Leistungsphase,
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Honorarschätzung,
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Planungsvereinbarung mit Betreiber der Bahnanlage,
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Übersichtslageplan, Bestands- und Grundlagenpläne, Vorplanung und Ergebnisse bereits durchlaufener Planungsleistungen.