Inhalt

RZStra
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.05.2024
22.
Nachweis der Verwendung

22.1

Der Nachweis der Verwendung erfolgt nach Nr. 10 VV zu Art. 44 BayHO in Verbindung mit Nr. 9 BNBest-Stra beziehungsweise Nr. 6 ANBest-K/P.

22.2

1Der Nachweis der Verwendung (Verwendungsnachweis nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO oder – soweit bei Festbetragsfinanzierung im Bewilligungsbescheid zugelassen – eine Verwendungsbestätigung nach Muster 4a zu Art. 44 BayHO) ist innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Verwendungszweckes (in der Regel die Verkehrsfreigabe) der Bewilligungsbehörde in digitaler Form vorzulegen. 2Bei gemeinsamer Förderung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG und BayGVFG ist ein gemeinsamer Nachweis zu erstellen. 3Bei unterschiedlicher Höhe der zuwendungsfähigen Kosten ist der Nachweis der Ausgaben für die Förderung nach BayGVFG und BayFAG gemäß Nr. 9.2 Satz 2 BNBest-Stra getrennt zu führen. 4Wird ein Zuwendungsfall gemäß Nr. 22.7 zur vertieften Prüfung ausgewählt, sind die Unterlagen zum Nachweis der Verwendung mit den angeforderten Belegen in zweifacher Papierausfertigung der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

22.3

Kann innerhalb der vorgenannten Fristen eine Maßnahme nicht abgerechnet werden, ist ein vorläufiger Nachweis der Verwendung zu erstellen.

22.4

Vorläufige Nachweise der Verwendung, deren Prüfung länger als zwei Jahre zurückliegt, können von der Bewilligungsbehörde für endgültig erklärt werden.

22.5

Legt der Zuwendungsnehmer trotz Mahnung und Setzen einer angemessenen Nachfrist weder einen vorläufigen noch einen endgültigen Nachweis der Verwendung vor, so kann der Zuwendungsbescheid widerrufen werden.

22.6

1Die Prüfung des Nachweises der Verwendung durch die Bewilligungsbehörde erfolgt nach Nr. 11 VV zu Art. 44 BayHO. 2Vorrangig vertieft sind Maßnahmen mit Anteilfinanzierung und zuwendungsfähigen Kosten über 2,5 Millionen Euro sowie Maßnahmen mit Anteilfinanzierung mit zuwendungsfähigen Kosten bis zu 2,5 Millionen Euro und Nachbewilligung zu prüfen. 3Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 5 Millionen Euro sind in jedem Fall vertieft zu prüfen.

22.7

Sofern Maßnahmen nicht nach den geprüften Antragsunterlagen ausgeführt wurden, ist ein Bestands- oder ein Ausführungsplan vorzulegen.

22.8

1Sollte bei Ausgabenänderungen der zulässige Höchstfördersatz überschritten werden, ist der Bewilligungsbescheid auf diese Begrenzung der Förderhöhe umzustellen. 2Eine Neufestsetzung des Festbetrags hat unabhängig von der Überschreitung der zulässigen Höchstfördersätze insbesondere dann zu erfolgen, wenn
unzutreffende Angaben im Bewilligungsantrag die Höhe des Festbetrags beeinflusst haben,
die Projektausführung unvollständig war oder erheblich von der genehmigten Planung abgewichen wurde,
gegen Auflagen verstoßen wurde oder
neue Deckungsmittel hinzukommen.

22.9

Falls die Gestehungskosten des Grunderwerbs nicht innerhalb vertretbarer Zeit abschließend nachgewiesen werden können, kann die Bewilligungsbehörde eine Pauschale festsetzen.

22.10

Bei Zuwendungen nach BayGVFG oder Art. 13f BayFAG gilt zusätzlich, dass der Abschluss der Prüfung des Nachweises der Verwendung von der Bewilligungsbehörde dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr nach Eintragung in der Förderdatenbank per E-Mail (poststelle@stmb.bayern.de) mitgeteilt wird, das dann in der Förderdatenbank das Fördervorhaben abschließt.