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RZStra
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.05.2024
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605-B

Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und der Finanzen und für Heimat
vom 6. Mai 2024, Az. 43-43271-5-1 und Az. 62-FV 6220-1/64
(BayMBl. Nr. 272 )

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und der Finanzen und für Heimat über die Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zu Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) vom 6. Mai 2024 (BayMBl. Nr. 272, 284)
Regierungen
Staatliche Bauämter mit Straßenbauaufgaben
Landkreise
Städte
Gemeinden
nachrichtlich
Autobahn GmbH des Bundes
1Der Freistaat Bayern gewährt in Verbindung mit dem
Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (BayGVFG) und dem
Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) sowie
den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO),
nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen für kommunale Straßen- und Brückenbauvorhaben. 2Die Förderung erfolgt ohne rechtliche Verpflichtung im Rahmen der für diese Zwecke verfügbaren Haushaltsmittel.
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1.
Grundlage und Zweck der Förderung
2.
Gegenstand der Förderung
3.
Zuwendungsempfänger
4.
Fördervoraussetzungen
5.
Art der Zuwendung
6.
Zuwendungsfähige und nicht zuwendungsfähige Kosten
7.
Höhe der Zuwendung
8.
Mehrfachförderung
Teil 2
Förderverfahren
9.
Programmaufstellung für Förderungen nach BayGVFG und nach Art. 13f BayFAG
10.
Antrag
11.
Antragsunterlagen – Beteiligung der Bauverwaltung
12.
Prüfung und Weiterleitung des Antrags
13.
Inaussichtstellung der Zuwendung
14.
Bewilligung der Zuwendung
15.
Zuwendungsbescheid
16.
Prüfung der Bauausführung
17.
Auszahlung der Zuwendungen
18.
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel
19.
Nachbewilligung von Zuwendungen
20.
Nachweis der Inanspruchnahme der Mittel nach BayGVFG und Art. 13f BayFAG
21.
Nachweis der Inanspruchnahme der Mittel nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG
22.
Nachweis der Verwendung
23.
Unterrichtung des Obersten Rechnungshofs
Teil 3
Schlussbestimmungen
24.
Übergangsbestimmungen
25.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten