Inhalt

RZStra
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.05.2024
14.
Bewilligung der Zuwendung

14.1

Die Bewilligung der Zuwendungen obliegt der Regierung.

14.2

Bei Vorhaben nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG mit zuwendungsfähigen Kosten über 2,5 Millionen Euro von Landkreisen und von Gemeinden, die Leistungen nach Art. 13a BayFAG erhalten, ist die vorherige Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erforderlich (sogenannte FM-Kontingent-Fälle).

14.3

1Bei Vorhaben nach Art. 13f BayFAG ist die vorherige Aufnahme des Vorhabens in das Programm gemäß Nr. 9.1 durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erforderlich. 2Soweit die Fördernachfrage die verfügbaren Ausgabemittel übersteigt, werden die Fördertatbestände nach Nrn. 2.2.1 bis 2.2.4 auch im Hinblick auf die Fördersätze vorrangig gegenüber den Fördertatbeständen nach Nrn. 2.2.5 und 2.2.6 finanziert.

14.4

1Bei Vorhaben nach BayGVFG mit zuwendungsfähigen Kosten von mehr als 500 000 Euro ist die vorherige Aufnahme des Vorhabens in das Programm gemäß Nr. 9.3 durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erforderlich.