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RZStra
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.05.2024
21.
Nachweis der Inanspruchnahme der Mittel nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG
1Die Regierungen legen eine Übersicht über die Abwicklung der Zuwendungen gemäß Art. 13c Abs. 1 BayFAG unter Verwendung des Vordrucks in Anlage 6 (Muster 4) jeweils dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bis 15. Februar in digitaler Form (Excel- oder PDF-Dokument) vor. 2Geförderte Maßnahmen sind in die Übersicht solange aufzunehmen, bis der Nachweis der Verwendung geprüft ist. 3In der Spalte „Bemerkungen“ sind anzugeben
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das Datum der Fertigstellung der Baumaßnahme,
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vorgeschriebener Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises der Verwendung,
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das Datum des Eingangs des Nachweises der Verwendung bei der mit der fachtechnischen Prüfung betrauten Behörde (siehe Nr. 22.2),
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Datum und Aktenzeichen des Prüfungsvermerks nach Nr. 11.3 VV zu Art. 44 BayHO.