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RZStra
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.05.2024
21.
Nachweis der Inanspruchnahme der Mittel nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG
1Die Regierungen legen eine Übersicht über die Abwicklung der Zuwendungen gemäß Art. 13c Abs. 1 BayFAG unter Verwendung des Vordrucks in Anlage 6 (Muster 4) jeweils dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr bis 15. Februar in digitaler Form (Excel- oder PDF-Dokument) vor. 2Geförderte Maßnahmen sind in die Übersicht solange aufzunehmen, bis der Nachweis der Verwendung geprüft ist. 3In der Spalte „Bemerkungen“ sind anzugeben
das Datum der Fertigstellung der Baumaßnahme,
vorgeschriebener Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises der Verwendung,
das Datum des Eingangs des Nachweises der Verwendung bei der mit der fachtechnischen Prüfung betrauten Behörde (siehe Nr. 22.2),
Datum und Aktenzeichen des Prüfungsvermerks nach Nr. 11.3 VV zu Art. 44 BayHO.