Inhalt
20.
Nachweis der Inanspruchnahme der Mittel nach BayGVFG und Art. 13f BayFAG
1Die im abgelaufenen Haushaltsjahr erhaltenen und verausgabten Mittel sind vom Zuwendungsempfänger jährlich zum 15. Januar unter Verwendung des Musters 1b zu Art. 44 BayHO gegenüber der Regierung nachzuweisen (siehe Nr. 10.1 dieser Richtlinien). 2Gegebenenfalls ist gleichzeitig das Datum der Fertigstellung der Baumaßnahme mit anzugeben. 3Die Regierungen arbeiten diese Angaben in den Jahresabschluss ein und leiten diesen bis zum 25. Januar an den Administrator der Förderdatenbank Straßenbau weiter. 4Der Administrator der Förderdatenbank legt dem Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr den Jahresabschluss für Bayern bis 15. Februar vor.