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RZStra
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.05.2024
18.
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

18.1 Mittel nach BayGVFG und Art. 13f BayFAG

1Die Regierungen erhalten zur Abwicklung der Programme jährlich Kontingente zur Bewirtschaftung zugewiesen. 2Ihnen obliegt die Aufteilung auf die im Programm enthaltenen Vorhaben entsprechend deren Dringlichkeit und des im laufenden Jahr zu erwartenden Baufortschritts. 3Auch die Aufteilung der Kontingente für neue Förderzusagen auf die einzelnen Teile des Programms entsprechend dem Bedarf und der Dringlichkeit bleibt den Regierungen überlassen. 4Nicht verbrauchte Kontingente verfallen am Jahresende.

18.2 Mittel nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG

1Den Regierungen wird für die von ihnen in eigener Zuständigkeit zu bewilligenden Zuwendungen (siehe Nr. 14.1 in Verbindung mit Nr. 14.2) ein Kontingent zugewiesen. 2Im Übrigen weist das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die Haushaltsmittel in der Regel gleichzeitig mit der Zustimmung zur Bewilligung einer ersten oder weiteren Zuwendungsrate als so genannte FM-Kontingent der jeweiligen Regierung zu. 3Diese hat hierfür dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat pro Maßnahme folgende Unterlagen vorzulegen:
aktuelles Arbeitsblatt nach Anlage 4 (Muster 2),
von der Regierung geprüften Antrag auf Gewährung einer Zuwendung (Muster 1a zu Art. 44 BayHO) oder Antrag auf Bewilligung weiterer Zuwendungsraten (Muster 1b zu Art. 44 BayHO) und
Liste nach Vordruck Anlage 6 (Muster 4), in der die einzelnen Vorschläge der Regierung für die Bewilligungen zusammengefasst sind.

18.3 Vermeidung von Ausgaberesten

Die Bewilligungsbehörden haben durch rechtzeitige Kürzungen und Umbewilligungen dafür zu sorgen, dass Ausgabereste möglichst vermieden werden.