Inhalt
13.
Inaussichtstellung der Zuwendung
13.1
1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr stellt dem Antragsteller die voraussichtliche Gesamthöhe der Zuwendung nach Art. 13f BayFAG oder BayGVFG schriftlich und unmittelbar in Aussicht, wenn für die Bewilligung dieser Zuwendung nach den Nrn. 14.3 oder 14.4 die vorherige Aufnahme des Vorhabens in das Programm gemäß Nr. 9.3 durch das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erforderlich ist. 2Gleichzeitig mit dieser Inaussichtstellung werden die Regierungen ermächtigt, bis zu dieser Höhe die Bewilligung entsprechend dem Baufortschritt und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in den einzelnen Haushaltsjahren auszusprechen.
13.2
1Bei Vorhaben mit zuwendungsfähigen Kosten bis zu 500 000 Euro obliegt den Regierungen diese Inaussichtstellung der voraussichtlichen Gesamthöhe der Zuwendung nach BayGVFG nach der Aufnahme des Vorhabens in das Programm gemäß Nr. 9.2. 2Sie können diese Inaussichtstellung auch mit dem ersten Zuwendungsbescheid nach Nr. 15.1 verbinden.
13.3
1Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG werden mit dem ersten Zuwendungsbescheid in Aussicht gestellt. 2Die Inaussichtstellung kann in begründeten Ausnahmefällen zeitlich vorgezogen werden.
13.4
1Die Inaussichtstellung bedeutet nur, dass der Freistaat Bayern vorbehaltlich der Bereitstellung ausreichender Haushaltsmittel Zuwendungen in der angegebenen Höhe bewilligen wird. 2Die Inaussichtstellung begründet keine Rechtspflicht auf Gewährung der Zuwendung.
13.5
1Die Inaussichtstellung der Zuwendung wird als Festbetrag (Festbetragsfinanzierung) oder in einem Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Kosten mit einem Höchstbetrag festgesetzt (Anteilfinanzierung). 2Werden bei der Anteilfinanzierung die festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten überschritten, wird der Höchstbetrag gewährt, werden sie unterschritten, der zugestandene Fördersatz.
13.6
1In der Inaussichtstellung ist festzulegen, dass sie gegenstandslos wird, wenn das Bauvorhaben innerhalb der folgenden zwei Kalenderjahre nicht begonnen wurde. 2Soll das Vorhaben dann zu einem späteren Zeitpunkt begonnen werden, kann erneut ein Antrag mit berichtigten Unterlagen eingereicht werden.