11.
Antragsunterlagen – Beteiligung der Bauverwaltung
11.1
Dem Antrag nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO sind beizufügen:
11.1.1
1Ein in Anlehnung an die Richtlinien für die Entwurfsgestaltung im Straßenbau (RE) aufgestellter Entwurf. 2Dieser muss auch alle Nebenarbeiten umfassen, insbesondere die notwendigen Änderungen an kreuzenden und einmündenden Straßen und die Änderungs- und Sicherungsarbeiten an fremden Anlagen, soweit diese Arbeiten nicht von den Eigentümern dieser Anlagen auf eigene Kosten selbst durchgeführt werden.
11.1.2
Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten nach Vordruck Anlage 3 (Muster 1).
11.1.3
Eine für die Bewilligungsbehörde nachprüfbare Berechnung oder/und Erläuterung über die Kostenbeteiligungen Dritter.
11.1.4
1Bei Förderung gemäß BayGVFG ein Generalverkehrsplan, der Flächennutzungsplan oder ein für die Beurteilung gleichwertiger Plan. 2Wenn derartige Pläne den Bewilligungsstellen bereits vorliegen, kann darauf Bezug genommen werden (siehe auch Nr. 4.2).
11.1.5
Die Angaben zu den finanziellen Verhältnissen nach Muster 2a oder 2b zu Art. 44 BayHO, im Fall der Nr. 10.3 für sämtliche Beteiligte.
11.1.6
1Der Antrag ist der Regierung mit den Unterlagen nach Nr. 11.1 in elektronischer Form (PDF) vorzulegen. 2Falls es der Prüfungsaufwand erforderlich macht, kann die Regierung vom Zuwendungsempfänger die Bereitstellung von Antragsunterlagen in Papierform verlangen.
11.2
Beteiligung der Bauverwaltung
11.2.1
1Bauverwaltung nach den VV zu Art. 44 BayHO ist für Zuwendungen nach BayGVFG, Art. 13c Abs. 1 BayFAG und Art. 13f BayFAG die Staatsbauverwaltung. 2Insoweit obliegt die baufachliche Prüfung für Zuwendungen der örtlich zuständigen Regierung. 3Sofern im Fall der Nr. 2.2.6 eine fachlich-technische Prüfung als Beitrag zur baufachlichen Prüfung erforderlich ist, obliegt diese bis auf Weiteres dem zuständigen Staatsministerium.
11.2.2
1Die Begutachtung von Hochwasser- und Unwetterschäden bei Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG kann auch durch die Tiefbauverwaltung des Landratsamtes als Bauverwaltung nach den VV zu Art. 44 BayHO erfolgen, soweit es sich nur um Instandsetzungen oder Wiederherstellungen im Ausmaß des ursprünglichen Straßen- und Brückenzustands handelt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 60 BayStrWG (Bayerisches Straßen- und Wegegesetz) erfüllt sind. 2Bei Auswirkungen auf das überörtliche Straßennetz oder über die Landkreisbelange hinaus ist jedoch das Staatliche Bauamt einzuschalten.
11.2.3
1Die baufachliche Prüfung erstreckt sich umfassend auf die Fördervoraussetzungen des Teil 1 und die Abstimmung mit den Vorhaben anderer Beteiligter. 2Hierbei sind im Hinblick auf eine sparsame Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel die Notwendigkeit und Dringlichkeit sowie Art und Umfang des Vorhabens mit aller Sorgfalt zu beurteilen. 3Außerdem ist zu beachten, dass die einschlägigen Planungsrichtlinien nur Regelwerte enthalten, von denen in Einzelfällen eine Abweichung erforderlich sein kann. 4Will ein Antragsteller ein Vorhaben in begründeten Fällen in einem geringeren Standard oder in einfacherer Ausgestaltung durchführen, so ist dies nur zu beanstanden, wenn dabei gegen höherrangige Rechtsvorschriften oder Sicherheitsbestimmungen verstoßen würde.
11.2.4
Das Ergebnis der Prüfung ist in der baufachlichen Stellungnahme festzuhalten und den Antragsunterlagen hinzuzufügen; dabei sind die erforderlichen Auflagen zu vermerken.
11.2.5
1Das Vorhaben ist mit der Bauverwaltung abzustimmen. 2Erforderliche technische Änderungen sind in den einzureichenden Antragsunterlagen zu berücksichtigen oder ihre Beachtung ist zuzusichern; andernfalls sind die Gegenvorstellungen zu begründen. 3Aufgrund wesentlicher Planungsänderungen erstellte neue Antragsunterlagen bedürfen einer erneuten baufachlichen Stellungnahme.
11.2.6
Bei Vorhaben, die ohne ausführliche Entwurfsunterlagen durchgeführt werden können, genügt ein vereinfachter Entwurf.
11.3
Den Anträgen gemäß Muster 1b zu Art. 44 BayHO auf Bewilligung einer weiteren Rate einer bereits in Aussicht gestellten Gesamtzuwendung sind keine Unterlagen beizufügen.