Inhalt
19.
Nachbewilligung von Zuwendungen
19.1
1Der Finanzierungsplan ist verbindlich. 2Eine Nachbewilligung scheidet bei Anteilfinanzierung grundsätzlich aus. 3Ausnahmen gelten nur für Ausgabensteigerungen, die
- a)
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mehr als 5 % der festgesetzten zuwendungsfähigen Kosten, mindestens aber 100 000 Euro, oder
- b)
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bei Maßnahmen nach § 3 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 EKrG mit zuwendungsfähigen Kosten bis 1 Million Euro, über die die Beteiligten bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen vor dem 1. Januar 2022 eine Vereinbarung getroffen haben beziehungsweise bei bundeseigenen Eisenbahnen Kosten für Leistungen vor dem 13. März 2020 angefallen sind, mehr als 10 % der zuwendungsfähigen Kosten, mindestens 10 000 Euro, (bei höheren zuwendungsfähigen Kosten gilt Buchstabe a))
- c)
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durch die Verwertung oder Beseitigung im Sinne des KrWG von anfallenden mineralischen Abfällen und sonstigen Bau- und Abbruchabfällen (vergleiche Nr. 6.1.1 Buchstabe q)) bei Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Kosten bis 1 Million Euro mehr als 10 % der zuwendungsfähigen Kosten, mindestens aber 10 000 Euro (bei höheren zuwendungsfähigen Kosten gilt Buchstabe a))
betragen, wenn die Ausgabensteigerungen vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten sind.
19.2
1Wurde die Ausgabensteigerung durch Ergänzungen oder Erweiterungen des Vorhabens verursacht, so kann die Zuwendung nur erhöht werden, wenn die Ergänzung oder Erweiterung zur Auflage gemacht oder von der Bewilligungsbehörde als notwendig und zweckmäßig anerkannt wurde. 2Nr. 19.1 gilt entsprechend.
19.3
Eine Nachbewilligung ist insbesondere nicht möglich, wenn die Ausgabensteigerung auf mangelhafte Planung und Kostenermittlung, unwirtschaftliche Ausführung oder Nichtbeachtung der einschlägigen Nebenstimmungen (Bedingungen und Auflagen) zurückzuführen ist.
19.4
1Das Antragsverfahren für Nachbewilligungen regelt sich ebenfalls nach den Nrn. 12 bis 15. 2Hierbei sind bei den Anträgen die nach Erhöhung der zuwendungsfähigen Kosten sich ergebenden Zuständigkeitsgrenzen, auch für die Anzahl und den Umfang der Antragsunterlagen, nach Nr. 11 zu beachten.
19.5
Bei Festbetragsfinanzierungen ist eine Nachbewilligung grundsätzlich nicht möglich.