Inhalt
10.1
1Die Anträge auf erstmalige Bewilligung von Zuwendungen nach BayGVFG, Art. 13c Abs. 1 BayFAG und Art. 13f BayFAG sind mit Muster 1a zu Art. 44 BayHO bis spätestens 1. September des dem geplanten Baubeginn, bei Fällen nach Nr. 2.2.6 bis spätestens 1. September des dem Beginn der Planung vorausgehenden Jahres bei der Regierung gemäß Nr. 11.1.6 einzureichen. 2Später eingehende Anträge können noch berücksichtigt werden, sofern ausreichende Fördermittel zur Verfügung stehen. 3Die Antragsfrist für eine Förderung von Maßnahmen nach Nrn. 2.2.5 und 2.2.6 endet am 31. Dezember 2026. 4Bei gemeinsamer Beantragung von Mitteln nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG und BayGVFG ist nur ein Antrag erforderlich. 5Kreisangehörige Gemeinden übermitteln dem Landratsamt gleichzeitig eine Kopie des Antrags mit den Unterlagen. 6Die Regierung teilt dem Vorhabenträger mit, ob eine Aufnahme in das BayGVFG- oder Art. 13f BayFAG-Programm beziehungsweise eine Förderung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG im Jahr des vorgesehenen Baubeginns möglich ist. 7Bei Festbetragsfinanzierung nach BayGVFG oder Art. 13f BayFAG erfolgt die Programmaufnahme erst nach Ausschreibung wesentlicher Bauleistungen. 8Die Vorhabenträger sollen der Regierung die Ausschreibungsergebnisse bis 1. Mai des Jahres der Programmaufnahme vorlegen. 9Bei einer Festbetragsfinanzierung nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG wird der erste Zuwendungsbescheid erst nach Vorlage des Ausschreibungsergebnisses für die wesentlichen Bauleistungen erlassen. 10Bei einer Beantragung von BayFAG-Zuwendungen zusammen mit BayGVFG sollen die Ausschreibungsergebnisse bis 1. Mai des Jahres der BayGVFG-Programmaufnahme beziehungsweise des geplanten Baubeginns durch die Vorhabenträger der Regierung vorgelegt werden.
10.2
1Ein Antrag kann erst gestellt werden, wenn das Vorhaben soweit vorbereitet ist, dass der Beginn der Bauarbeiten alsbald nach Erteilung des Zuwendungsbescheids möglich und eine ungehinderte Durchführung der Bauarbeiten (Baurecht und Grunderwerb gesichert) gewährleistet ist. 2Die übrige Finanzierung muss gesichert sein. 3Im Falle der Nr. 2.2.6 muss die Vergabe der Planungsleistungen alsbald nach Erteilung des Zuwendungsbescheids möglich sein.
10.3
1Soll ein Vorhaben mit mehreren Beteiligten gefördert werden, so kann die Zuwendung nur von einem Beteiligten beantragt werden. 2Sie ist von demjenigen zu beantragen, der von den übrigen Beteiligten dazu beauftragt wird. 3Jeder der Beteiligten erhält eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheids. 4Die Zuwendung wird an den Antragsteller ausgezahlt, der intern den Ausgleich mit den anderen Beteiligten durchführt.
10.4
1Große Vorhaben, die nicht in drei bis vier Jahren verwirklicht und bei denen technisch und verkehrswirksam selbstständige Abschnitte gebildet werden können, sind in entsprechende Bauabschnitte zu unterteilen. 2Jeder Bauabschnitt bildet im Zuwendungsverfahren ein eigenes Vorhaben. 3Dieser ist zum Beispiel durch Kilometerangaben, Abschnitts- und Stationsnummer oder Ortsbezeichnungen eindeutig festzulegen.
10.5
Anträge auf Bewilligung einer weiteren Rate einer bereits in Aussicht gestellten Gesamtzuwendung sind mit Muster 1b zu Art. 44 BayHO bis zum 15. Januar des Förderjahres zu stellen; für Mittel nach BayGVFG und Art. 13f BayFAG sind sie mit dem Nachweis nach Nr. 20 zu verbinden.