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RZStra
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
Fassung: 06.05.2024
16.
Prüfung der Bauausführung

16.1

Die während der Bauausführung erforderliche stichprobenweise Prüfung der Einhaltung der einschlägigen Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) obliegt der mit der baufachlichen Prüfung zum jeweiligen Vorhaben betrauten Behörde (siehe Nr. 11.2.4 beziehungsweise 12.3).

16.2

Für diese Prüfung der Bauausführung leitet der Antragsteller der nach Nr. 16.1 zuständigen Behörde eine gleichgestellte Ausfertigung der geprüften Antragsunterlagen zu.