Inhalt

Text gilt ab: 15.05.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.05.2031

18.   Befugnisse der Aufsichtsbehörde

1Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 45 bis 48 in Verbindung mit §§ 85 Abs. 4 und 104 SGB VIII, der Art. 45, 46 und 47 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) und aus diesen Richtlinien. 2Bei Erteilung der Betriebserlaubnis sind die Voraussetzungen nach § 45 SGB VIII, insbesondere die Zuverlässigkeit des Trägers der Einrichtung für den Betrieb der Einrichtung, zu prüfen. 3Die Aufsichtsbehörde darf zur Prüfung der Gewährleistung des Kindeswohls unter Einhaltung des Datenschutzes in der Einrichtung sämtliche relevanten Unterlagen und Dokumente einfordern oder vor Ort in der Einrichtung einsehen. 4Die Aufsichtsbehörde hat die Prüfung der Gewährleistung des Kindeswohls bürokratisch einfach zu gestalten. 5Örtliche Prüfungen können anlassbezogen und nicht anlassbezogen sowie angemeldet und unangemeldet erfolgen, nach Möglichkeit einmal jährlich. 6Der Träger der Einrichtung hat alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 7Er ist zur transparenten Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde verpflichtet. 8Zur Gewährleistung des Kindeswohls können nachträgliche Auflagen durch die Aufsichtsbehörde erteilt werden. 9Werden Mängel festgestellt und werden diese nach Beratung der Aufsichtsbehörde über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel nicht behoben, kann die Aufsichtsbehörde nachträgliche Auflagen erteilen (zum Beispiel einen Aufnahmestopp verhängen) oder die Betriebserlaubnis aufheben. 10Die Aufsichtsbehörde kann Tätigkeitsuntersagungen aussprechen sowie Bußgeldbescheide erlassen.