Inhalt
6.
Zusammenarbeit der Einrichtung mit den Sorgeberechtigten
6.1
Stellenwert und Ziele
1Durch begleitende Beratung der Sorgeberechtigten seitens der Einrichtung soll eine dem Wohl und der Teilhabe der jungen Menschen mit Behinderung förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. 2Die förderliche Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit in der Einrichtung. 3Sie beginnt bereits mit dem Aufnahmewunsch. 4Dem Bedürfnis der jungen Menschen mit Behinderung auf Umgang mit ihnen nahestehenden Personen (zum Beispiel Elternteilen, Geschwistern) ist Rechnung zu tragen.
6.2
Beteiligung
1Die Sorgeberechtigten sind an allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen und regelmäßig in den Verlauf der Hilfe einzubinden. 2Fragen der Betreuung, Erziehung, Bildung, Förderung und Pflege sind mit den Sorgeberechtigten abzustimmen und nachvollziehbar zu dokumentieren. 3Die Sorgeberechtigten sollen aktiv an der Förderplanung und ihrer Fortschreibung beteiligt werden sowie die Möglichkeit zur Teilnahme an Förderplangesprächen erhalten.
6.3
Akteneinsicht
1Die Einrichtungen haben den Sorgeberechtigten die Einsicht in alle personenbezogenen Unterlagen zu gewähren. 2Jene Teile, die Informationen über Dritte enthalten, müssen geschwärzt werden.
6.4
Beirat
Für jede Einrichtung, ausgenommen Kurzzeitwohneinrichtungen, soll ein Beirat oder eine Sprecherin oder ein Sprecher aus dem Kreis der Sorgeberechtigten und/oder rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer zur Beratung der Einrichtung eingesetzt werden.