11.
Berufliche Qualifizierung des Personals
11.1
Einsatz von Personal
1Der Träger der Einrichtung hat Fach- und Hilfskräfte so einzusetzen, dass sie entsprechend ihrer persönlichen Eignung, ihrer Ausbildung und ihrer Berufserfahrung die ihnen übertragenen Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen eigenverantwortlich und qualifiziert wahrnehmen können. 2Angesichts der vielfältigen und unterschiedlichen Unterstützungsbedarfe sowie zur Weiterentwicklung der Leistungsangebote kann es fachlich sinnvoll und geboten sein, neben (heil)pädagogischen Abschlüssen auch andere geeignete berufliche Qualifikationen einzusetzen. 3Die Zusammensetzung der Teams hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Konzeption und Zielgruppe zu erfolgen. 4Besonderer Bedeutung kommt in diesem Kontext der zielgerichteten Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Aufgabenbereich zu (siehe Nr. 10.7). 5Für den Einsatz des Personals gelten die nachfolgenden Anforderungen. 6Weitere vergleichbare akademische oder schulische Ausbildungs- und Weiterbildungsabschlüsse sind beim Einsatz von Personal nach den Nrn. 11.2 bis 11.6 entsprechend der Konzeption mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich.
11.2
Pädagogische Leitungskräfte
1Für die pädagogische Leitung der Einrichtung sind in der Regel geeignete Fachkräfte nach Nr. 11.3 Satz 1 einzusetzen. 2Eine mindestens einjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen sozial- oder heilpädagogischen Einrichtung ist erforderlich.
11.3
Pädagogische Fachkräfte
1Pädagogische Fachkräfte sind insbesondere und nicht abschließend:
- –
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (Diplom, staatliche Anerkennung), Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Soziale Arbeit (B.A.),
- –
staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,
- –
staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen (B.A.), Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Frühpädagogik/“Bildung und Erziehung im Kindesalter“ (B.A.),
- –
Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Pädagogik oder Erziehungswissenschaften (Diplom, B.A., M.A.),
- –
(außerschulische) Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen (B.A., M.A.),
- –
staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
- –
staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Heilpädagogik (B.A.),
- –
Psychologinnen und Psychologen (Diplom, M.Sc.),
- –
Diakoninnen und Diakone mit pädagogischer Ausbildung sowie
- –
andere Kräfte mit einrichtungsorientierter Ausbildung (zum Beispiel SOS-Kinderdorfeltern, Waldorf-, Montessori-Pädagoginnen und -Pädagogen, Konduktorinnen und Konduktoren).
2Auf der Stelle einer pädagogischen Fachkraft können unter Berücksichtigung von Konzeption, Zielgruppe und personeller Ausstattung folgende Berufsgruppen eingesetzt werden:
- –
Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher,
- –
staatlich anerkannte Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten sowie
- –
Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen (erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen).
3Der Einsatz von qualifizierten Hilfskräften nach Nr. 11.6 auf der Stelle einer pädagogischen Fachkraft ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Beteiligung des Leistungsträgers in Einzelfällen möglich, insbesondere wenn die qualifizierten Hilfskräfte mindestens fünf Jahre in sozial-, heil- oder sonderpädagogischen Einrichtungen beschäftigt sind und fachlich einschlägige Fort- oder Weiterbildungen absolviert haben.
11.4
Pflegerische Fachkräfte
Pflegerische Fachkräfte sind insbesondere und nicht abschließend:
- –
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
- –
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger,
- –
Pflegerische Fachkräfte mit abgeschlossener generalistischer Ausbildung zur Pflegefachfrau/-mann,
- –
Pflegefachkräfte mit psychiatrischer Zusatzausbildung sowie
- –
Diakoninnen und Diakone mit pflegerischer Ausbildung.
11.5
Gruppenübergreifende Fachdienste
1Gruppenübergreifende Fachdienste sind insbesondere und nicht abschließend:
- –
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen (Diplom, staatliche Anerkennung), Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Soziale Arbeit (B.A.),
- –
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten,
- –
Psychologinnen und Psychologen (Diplom, M.Sc.),
- –
Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Pädagogik oder Erziehungswissenschaften (Diplom, B.A., M.A.),
- –
Sonderpädagoginnen und -pädagogen (B.A., M.A.),
- –
staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen (B.A.), Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Frühpädagogik/“Bildung und Erziehung im Kindesalter“ (B.A.),
- –
staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Heilpädagogik (B.A.),
- –
Musiktherapeutinnen und Musiktherapeuten (Diplom, B.A., M.A.), Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge „Elementare Musikpädagogik und Rhythmik“,
- –
Konduktorinnen und Konduktoren,
- –
Pflegefachkräfte, Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs Nursing (B. Sc.) sowie
- –
Pflegefachkräfte mit psychiatrischer Zusatzausbildung.
2Fachkräfte mit Zusatzausbildung entsprechend der Einrichtungskonzeption sind unter anderem:
- –
staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und -pfleger,
- –
staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher sowie
- –
Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher.
3Zusätzlich medizinisch-therapeutische Fachkräfte, wie zum Beispiel:
- –
staatlich anerkannte Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
- –
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
- –
Logopädinnen und Logopäden sowie
- –
Sprachheiltherapeutinnen und Sprachheiltherapeuten (B.A., M.A.) und Sprachheilpädagoginnen und Sprachheilpädagogen (B.A., M.A).
11.6
Qualifizierte Hilfskräfte
1Qualifizierte Hilfskräfte sind insbesondere:
- –
Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,
- –
Heilerziehungspflegehelferinnen und Heilerziehungspflegehelfer,
- –
Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer,
- –
Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflege im Anerkennungsjahr,
- –
Sozialbetreuerinnen und Sozialbetreuer,
- –
Fachkräfte für Grundschulkindbetreuung sowie
- –
Erzieherinnen und Erzieher im Anerkennungsjahr.
2Der Einsatz von Hilfskräften nach Nr. 11.7 auf der Stelle einer qualifizierten Hilfskraft ist mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Beteiligung des Leistungsträgers in Einzelfällen möglich, insbesondere wenn die Hilfskräfte mindestens fünf Jahre in sozial-, heil- oder sonderpädagogischen Einrichtungen beschäftigt sind und fachlich einschlägige Fort- oder Weiterbildungen absolviert haben.
11.7
Weitere Hilfskräfte
Weitere Hilfskräfte sind insbesondere:
- –
Praktikantinnen und Praktikanten,
- –
Helferinnen und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Bundesfreiwilligendienst,
- –
Personen, die einen sozialpädagogischen oder heilerzieherischen Beruf anstreben sowie
- –
sonstige angelernte Hilfskräfte ohne einschlägige Ausbildung im sozial-, heil- oder sonderpädagogischen Bereich.
11.8
Im Ausland erworbene Berufsqualifikationen und Sprachniveau
1Bewerberinnen und Bewerber mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation sollen eine Gleichwertigkeitsanerkennung bei der jeweils zuständigen Anerkennungsbehörde beantragen. 2Die Aufsichtsbehörde entscheidet, ob mit der Ausbildung die angestrebte Tätigkeit, gegebenenfalls befristet auch vor Abschluss des Anerkennungsverfahrens, wahrgenommen werden kann. 3Bei Bewerberinnen und Bewerbern nicht deutschsprachiger Herkunft ist ein Sprachniveau von mindestens B2 gemäß des Europäischen Referenzrahmens nachzuweisen.