Inhalt

Text gilt ab: 15.05.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.05.2031

14.   Gesundheit, Hygiene und Infektionsschutz

1Der Träger der Einrichtung hat für ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld Sorge zu tragen. 2Eine entsprechend in Erster Hilfe ausgebildete Kraft muss in der Einrichtung jederzeit zur Verfügung stehen. 3Gefahrstoffe und Arzneimittel sind für die jungen Menschen mit Behinderung unzugänglich aufzubewahren, es sei denn der Zugriff auf Arzneimittel ist im Einzelfall für die jungen Menschen mit Behinderung geboten (Verweis auf Gefahrstoffverordnung und Arzneimittelverordnung).
4In allen für die jungen Menschen mit Behinderung zugänglichen Räumen und im Außenbereich der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) zu beachten (zum Beispiel Rauchverbot nach Art. 3 GSG).
5In der stationären Betreuung hat der Träger der Einrichtung die medizinische und zahnmedizinische Behandlung zu gewährleisten und bei Bedarf die kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung anzubahnen.
6Sowohl der Träger als auch die Leitung der Einrichtung tragen Verantwortung für die Sicherung der hygienischen Erfordernisse und nehmen diese unter anderem durch Anleitung und Kontrolle wahr. 7Aufgabe des Trägers und der Leitung der Einrichtung ist es, einen ausreichenden Schutz sowohl des Personals als auch der jungen Menschen mit Behinderung vor Infektionen zu gewährleisten, indem sie sicherstellen, dass der allgemein anerkannte Stand des Wissens in der Hygiene eingehalten wird. 8Die gesetzlichen Bestimmungen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten sowie die hygienischen Anforderungen an das Personal im Umgang mit Lebensmitteln sind zu beachten. 9Es wird empfohlen, dass der Träger der Einrichtung zu seiner Unterstützung einen Hygienebeauftragten mit entsprechender Fortbildung benennt. 10Zu den Aufgaben eines Hygienebeauftragten gehören unter anderem:
die Erstellung und Aktualisierung des einrichtungsinternen Hygieneplanes,
die Förderung einer breiten Akzeptanz der Hygienemaßnahmen bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
die Durchführung und Dokumentation von Hygienebelehrungen sowie
der Kontakt zum Gesundheitsamt.