Inhalt
17.
Freiheitsentziehende Maßnahmen
17.1
Rechtliche Voraussetzungen
1Freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1631b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dürfen bei Minderjährigen nur dann angewandt werden, wenn die Einwilligung der Sorgeberechtigten sowie die richterliche Genehmigung gemäß § 1631b Abs. 2 Satz 1 BGB vorliegen oder wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1631b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BGB). 2Maßnahmen zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr sind den Sorgeberechtigten und der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen; die richterliche Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen (§ 1631b Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BGB). 3Bei jungen Volljährigen sind die Regelungen des § 1831 BGB zu beachten. 4Vor der Anwendung einer freiheitsentziehenden Maßnahme ist stets zu prüfen, ob weniger einschneidende Maßnahmen möglich sind (Alternativenprüfung). 5Die Alternativenprüfung ist in der Individualakte (vgl. Nr. 15 Satz 6) zu dokumentieren. 6Freiheitsentziehende Maßnahmen dürfen nur angewandt werden, wenn sie im Einzelfall – unter Berücksichtigung der Autonomie und Selbstbestimmung der betroffenen Person – geeignet, notwendig und verhältnismäßig sind.
17.2
Handlungsanweisungen
1Der Träger der Einrichtung ist zur Erstellung von Handlungsanweisungen im Rahmen der Konzeption zur Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen einschließlich der Nutzung von Time-Out-Räumen oder vergleichbaren Räumen verpflichtet. 2Er hat diese Handlungsanweisungen fortlaufend zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. 3Die Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen ist in jedem einzelnen Fall in Teamsitzungen oder Fallbesprechungen zu reflektieren und zu evaluieren. 4Überlegungen, ob Veränderungen und Anpassung der Umfeld- beziehungsweise Beziehungsgestaltung eine präventive und damit verhaltensstabilisierende Funktion haben könnten, sollten dabei immer ausreichend berücksichtigt werden. 5Entsprechende Fachdienste sind zu beteiligen.
17.3
Einwilligung der Sorgeberechtigten
1Für jede einzelne freiheitsentziehende Maßnahme muss die Einrichtung bei Kindern und Jugendlichen eine differenzierte, aktuelle schriftliche Einwilligung der Sorgeberechtigten vorweisen können. 2Sie hat eine genaue Beschreibung der freiheitsentziehenden Maßnahmen (Art, Ablauf und zeitlicher Umfang) sowie mögliche Alternativen zur Vermeidung einzelner freiheitsentziehender Maßnahmen zu enthalten. 3Die Einwilligungserklärung kann von den Sorgeberechtigten jederzeit widerrufen werden; sie ist spätestens nach Ablauf eines Jahres zu erneuern. 4Die Sorgeberechtigten sind fortlaufend an allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen. 5Maßnahmen zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr sind den Sorgeberechtigten unverzüglich mitzuteilen.
17.4
Schulung, Fort- und Weiterbildung und Supervision
1Einrichtungen, die freiheitsentziehende Maßnahmen anwenden, müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die rechtlichen Grundlagen, auf Strategien der Vermeidung und eine korrekte Anwendung von freiheitsentziehenden Maßnahmen vorbereiten. 2Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen regelmäßig an fachlich einschlägigen Schulungen sowie an Fort- und Weiterbildungen teilnehmen. 3Zudem ist fortlaufend und bedarfsgerecht Supervision anzubieten.
17.5
Besondere Dokumentations- und Meldepflichten
1Freiheitsentziehende Maßnahmen, die zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr angewandt werden, müssen der Aufsichtsbehörde unverzüglich gemeldet werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). 2Der Träger der Einrichtung ist zur Führung einer fortlaufenden Übersicht aller durchgeführten freiheitsentziehenden Maßnahmen verpflichtet. 3Diese Übersicht muss folgende Aspekte berücksichtigen: Anzahl der jungen Menschen mit Behinderung, für die freiheitsentziehende Maßnahmen beantragt beziehungsweise genehmigt wurden, Anzahl aller Maßnahmen, die beantragt beziehungsweise genehmigt wurden, Status der gerichtlichen Verfahren, Anzahl der unvorhersehbar angewandten freiheitsentziehenden Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Selbst- beziehungsweise Fremdgefährdung, für die kein richterlicher Beschluss vorlag und Angaben zur Prüfung von Alternativen. 4Dies gilt auch für körpernahe Fixierungen sowie für die nicht altersgemäße Verwendung von umbauten, nicht von innen zu öffnenden Betten. 5Fixierungen, die als orthopädische Hilfsmittel eine Teilhabe an der Gemeinschaft ermöglichen, sind davon ausgenommen.