10.
Personal
10.1
Anforderungen an das Personal
1Der Träger der Einrichtung hat sicherzustellen, dass zur Betreuung, Erziehung, Bildung, Förderung und Pflege der jungen Menschen mit Behinderung ausreichend Personal vorhanden ist, das die persönliche und fachliche Eignung für die ihm übertragenen Aufgaben besitzt. 2Er hat zu gewährleisten, dass die Vorgaben des § 72a SGB VIII eingehalten werden. 3Er hat sich ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) oder ein Europäisches Führungszeugnis nach § 30b BZRG von Personen, die junge Menschen mit Behinderung beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt zu ihnen haben, vor Beginn der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen von längstens fünf Jahren vorlegen zu lassen.
10.2
Personalbemessung
1Je nach Zusammensetzung der Gruppe variieren die Berechnungen für die personelle Ausstattung, Gruppengröße und den Fachdienst der tatsächlichen Gruppe. 2Qualifikation und Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich nach dem Hilfebedarf der Zielgruppe. 3Der Träger der Einrichtung legt zusammen mit der Konzeption (siehe Nr. 4.2) einen Vorschlag für die Personalausstattung vor. 4Dieser wird von der Aufsichtsbehörde geprüft und dient der Festlegung einrichtungsspezifischer Mindeststandards in der Betriebserlaubnis. 5Der tatsächliche Stellenbedarf errechnet sich aus den Betreuungszeiten, der Anzahl der jungen Menschen mit Behinderung und deren Einteilung in die Hilfebedarfsgruppen, unter Berücksichtigung der vereinbarten jährlichen Arbeitszeit, des Fortbildungsbedarfs und durchschnittlicher Ausfallzeiten durch Krankheit. 6Mittelbar zur Betreuung erforderliche Tätigkeiten, wie insbesondere Vor- und Nachbereitung, Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten, Teamarbeit, Supervision, Fortbildungen und die Vernetzungsarbeit im Sozialraum sind im notwendigen Umfang zu berücksichtigen. 7Die erforderlichen Festlegungen zur Personalbemessung werden auf Grundlage der Konzeption getroffen.
10.3
Pädagogische Leitung
1Die pädagogische Leitung der Einrichtung ist für die qualifizierte Umsetzung der Konzeption der Einrichtung verantwortlich. 2Aufgaben und Funktionen der Geschäftsführung und der Verwaltung sowie des Fachdienstes sind hierbei nicht inbegriffen. 3Der Leitungsaufwand beträgt
- –
in Heilpädagogischen Tagesstätten eine fünftel Stelle pro Gruppe von der ersten bis fünften Gruppe, ab der sechsten Gruppe anteilig eine zwanzigstel Stelle,
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in Heilpädagogischen Heimen anteilig bis zu einer viertel Stelle pro Gruppe für die erste bis vierte Gruppe, ab der fünften Gruppe anteilig eine zehntel Stelle.
4Weitere Leitungsanteile sind abhängig von der Zweckbestimmung sowie der Organisationsstruktur, insbesondere vom Personalumfang und der Anzahl der Gruppen. 5Synergieeffekte sind zu berücksichtigen.
10.4
Gruppenübergreifender Fachdienst
1Die Aufgaben des gruppenübergreifenden Fachdienstes umfassen insbesondere die diagnostische, gegebenenfalls auch pflegerische Abklärung, die psychologische, therapeutische, heil- und sozialpädagogische Förderung, die Unterstützung der jungen Menschen mit Behinderung und des Personals bei der Entwicklung und Umsetzung der Konzeption (vergleiche Nr. 4.2) sowie die Zusammenarbeit mit Familienangehörigen. 2Zusätzlich ermöglicht die Einrichtung eine im Bedarfsfall erforderliche medizinisch-therapeutische Versorgung (zum Beispiel Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie) der jungen Menschen mit Behinderung und unterstützt deren Durchführung.
10.5
Gruppentagdienst
1Ab der Anwesenheit von jungen Menschen mit Behinderung ist sicherzustellen, dass mindestens eine Fachkraft in jeder Gruppe verantwortlich tätig ist. 2Das Verhältnis der Fachkräfte zu den Hilfskräften des Gruppenpersonals der Einrichtung darf einen Schlüssel von zwei zu eins gruppenübergreifend nicht unterschreiten. 3Das Verhältnis qualifizierter Hilfskräfte zu weiteren Hilfskräften sollte sich an dieser Quote orientieren. 4Bei der Personaleinsatzplanung ist sicherzustellen, dass Ausfälle unverzüglich bedarfsgerecht ausgeglichen werden können. 5Der Träger der Einrichtung kann bei kurzzeitig auftretenden Personalengpässen, die grundsätzlich nicht länger als sechs Wochen andauern, das in den jeweiligen Gruppen erforderliche Personal auch gruppenübergreifend einsetzen. 6Die Meldepflicht gemäß § 47 SGB VIII bleibt unberührt.
10.6
Nachtdienst
1In der Regel ist die Nachtbetreuung durch Fachkräfte zu leisten. 2Dies kann in Form von Nachtwache oder Nachtbereitschaft erfolgen. 3Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann für die Nachtbetreuung eine Hilfskraft eingesetzt werden, wenn eine Fachkraft in Rufbereitschaft vorgehalten wird. 4Werden in der Nacht freiheitsentziehende Maßnahmen bei den jungen Menschen mit Behinderung angewandt, sind Nachtwachen erforderlich. 5Der Umfang und die Ausgestaltung der nächtlichen Betreuung sind abhängig vom Hilfebedarf, den räumlichen Bedingungen und der Organisationsstruktur.
10.7
Einarbeitung, Fort- und Weiterbildung, Supervision
1Fort- und Weiterbildung, Supervision und regelmäßige Teambesprechungen sind zentrale Beiträge zur Qualitätssicherung und -entwicklung einer Einrichtung. 2Der Träger der Einrichtung hat sicherzustellen, dass jede Fach- und Hilfskraft entsprechend ihrer beruflichen Qualifikation und ihrer Aufgabenstellung auch mit Blick auf die Inhalte der Konzeption eingearbeitet sowie fachlich einschlägig fort- und weitergebildet wird. 3Für Einrichtungen, die freiheitsentziehende Maßnahmen anwenden, wird auf Nr. 17 verwiesen.