Inhalt
4.
Qualitätsanforderungen
4.1
Generelle Anforderungen
1Der Träger der Einrichtung muss die nach § 45 Abs. 2 und 3 SGB VIII vorgegebenen Anforderungen erfüllen. 2Er muss die pädagogische, organisatorische und wirtschaftliche Führung der Einrichtung sowie das leibliche, geistige und seelische Wohl der jungen Menschen mit Behinderung gewährleisten.
4.2
Fachliche Konzeption
1Der Träger der Einrichtung hat für Einrichtungen nach Nr. 3 jeweils eine eigene fachliche Konzeption vorzuweisen, die darauf abzielt, das Wohl und die Teilhabe der jungen Menschen mit Behinderung zu gewährleisten. 2In der Konzeption sind alle Leistungen in Form von Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität zu beschreiben. 3Die Konzeption enthält Aussagen zu den nachfolgenden Themenbereichen:
4.2.1
Pädagogische Grundhaltung
In der Konzeption muss zum Ausdruck kommen, welche Werte und ethischen Prinzipien das Handeln aller in der Einrichtung agierenden Personen prägen und welche Rolle beziehungsweise welcher Auftrag sich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kontext ihrer Tätigkeit daraus ergeben.
4.2.2
Partizipation und Beschwerde
1Der Träger der Einrichtung hat zur Sicherung der Rechte der jungen Menschen mit Behinderung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung bereitzustellen und ein entsprechendes Beschwerdemanagement zu betreiben. 2Entsprechende Verfahren sind unter alters- und entwicklungsgemäßer Beteiligung der jungen Menschen mit Behinderung zu entwickeln. 3So ist die Beteiligung der jungen Menschen mit Behinderung an der Wahl zum Landesheimrat entsprechend zu unterstützen. 4Der Träger der Einrichtung weist Eltern, Sorgeberechtigte und Angehörige, Personal und die jungen Menschen mit Behinderung in geeigneter Form auf die Beratungs- und Beschwerdestellen der Regierungen als unabhängige Anlaufstellen sowie bei Konflikten im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe auf die Ombudsstellen nach § 9a SGB VIII hin.
4.2.3
Schutz vor Gewalt
1Zum Schutz der jungen Menschen mit Behinderung sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB VIII ein Gewaltschutzkonzept vorzuhalten. 2In diesem sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen alle Formen von Gewalt zu treffen. 3Die jungen Menschen mit Behinderung sind ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend an der Erarbeitung zu beteiligen. 4Das Gewaltschutzkonzept beinhaltet insbesondere Aussagen zu Verhaltensstandards, Schutzmaßnahmen und Verfahrenswegen bei grenzverletzendem Verhalten, zu Deeskalations- und Kriseninterventionsstrategien, zum Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen und zu Time-Out-Maßnahmen (siehe auch Nr. 17) sowie zu Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung. 5Den Sorgeberechtigten sowie den jungen Menschen mit Behinderung ist das Gewaltschutzkonzept in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.
4.2.4
Weitere konzeptionelle Anforderungen
Darüber hinaus sind in der Konzeption insbesondere Aussagen von Bedeutung
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zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung,
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zum Aufnahmeverfahren (siehe auch Nr. 5),
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zur Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten (siehe auch Nr. 6),
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zur Qualifizierung des Personals,
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zur Förderung der Gesundheit, Ernährung und Hygiene (siehe auch Nrn. 13 und 14),
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zu inklusiven Aspekten, Sozialraumorientierung und Öffnung ins Gemeinwesen,
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zum Umgang mit herausforderndem Verhalten und psychiatrischen Störungsbildern,
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zum Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen und zu Time-Out-Maßnahmen (siehe auch Nr. 17),
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zur zeitgemäßen Medienpädagogik sowie
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zu sexualpädagogischen Ansätzen und Methoden.
4.2.5
Fortschreibung
1Der Träger der Einrichtung ist für die fortlaufende Überprüfung der Konzeption auf ihre Passgenauigkeit und Wirksamkeit verantwortlich. 2Bei wesentlichen Änderungen der Betriebsbedingungen oder der fachlichen Erfordernisse hat der Träger die Konzeption anzupassen. 3Spätestens alle fünf Jahre ist die Konzeption grundlegend zu überprüfen und fortzuschreiben.