Inhalt

Text gilt ab: 15.05.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.05.2031

12.   Bau und Ausstattung

12.1   Bauplanung und Teilhabe

1Der Träger der Einrichtung hat bereits bei der Planung für eine sozialraumorientierte, bestmögliche Teilhabe der jungen Menschen mit Behinderung Sorge zu tragen. 2Bauliche Maßnahmen sind vorab mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen.

12.2   Gebäude, Raumstruktur und Raumausstattung

1Der Träger der Einrichtung hat die Gebäude, die dazugehörigen Anlagen, das Raumprogramm und die Ausstattung der Einrichtung baulich und funktional so zu beschaffen, dass
sie den individuellen und behinderungsspezifischen Bedarfen der jungen Menschen mit Behinderung und der Zweckbestimmung auf Grundlage der Konzeption entsprechen,
die Bestimmungen für barrierefreies Bauen und ausreichende Abstellflächen für Heil- und Hilfsmittel berücksichtigt werden,
ausreichende Freiflächen für Spiel und Sport im Außenbereich geschaffen werden oder zugänglich sind und
eine zeitgemäße Medienausstattung einschließlich Internetanschluss gewährleistet ist.
2Als Orientierungshilfe für die Erstellung eines Raumprogramms wird auf die jeweils geltenden Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung hingewiesen.

12.3   Heilpädagogische Tagesstätten

1Die Größe und Ausstattung der Räumlichkeiten hat den Bedarfen der jungen Menschen mit Behinderung sowie der Zweckbestimmung der Einrichtung Rechnung zu tragen. 2Für Gruppenräume sind je 4 mBodenfläche pro Platz, mindestens jedoch 30 m2, sowie ein Nebenraum mit 15 mvorzusehen. 3Für junge Menschen mit Behinderung mit besonderem Raumbedarf (zum Beispiel für Rollstühle) sind zusätzlich 2 mpro Platz hinzuzurechnen. 4Bei Abweichung von den Vorgaben der Sätze 2 bis 3 ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde erforderlich. 5Für Mädchen und Jungen ab dem Schulalter sind getrennte Sanitärräume bereitzustellen. 6Fachdienst- und Ruheräume sowie Rückzugsmöglichkeiten sind vorzuhalten. 7Um die fachlichen Gestaltungsspielräume zu erweitern, hat der Träger der Einrichtung nach Möglichkeit und unter Berücksichtigung der Bedarfe der jungen Menschen mit Behinderung, der Räumlichkeiten und der Konzeption eine wechselseitige Nutzung der jeweiligen Räumlichkeiten von Heilpädagogischer Tagesstätte und Schule zu ermöglichen.

12.4   Heilpädagogische Heime

1Die Räume für eine Gruppe sind als eigenständige Wohneinheit so zu gestalten, dass sie den Wohn-, Alters-, Entwicklungs-, Freizeit-, Ernährungs-, Schlaf- und Hygienebedürfnissen der jungen Menschen mit Behinderung entsprechen. 2Entsprechend der Konzeption ist eine ausreichende Zahl geeigneter Einzelzimmer vorzuhalten. 3Mehrbettzimmer sind in der Regel mit nicht mehr als zwei jungen Menschen mit Behinderung zu belegen, ab Schulalter nur von einem Geschlecht.

12.5   Baurechtliche Hinweise, Sicherheitsmaßnahmen und Unfallschutz

1Der Träger der Einrichtung hat sicherzustellen, dass die Gebäude den geltenden baurechtlichen Vorschriften sowie den Bestimmungen zum baulichen Brandschutz entsprechen. 2Er hat für die regelmäßige Überprüfung der Brandschutzanlagen, den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz sowie die sonstigen Sicherheitsvorkehrungen zur Verhütung von Unfällen, Vermeidung von Verbrühungen und der Verbreitung von Infektionskrankheiten sowie zur Verhütung und Beseitigung von Gefahren entsprechend den gesetzlichen Vorschriften Sorge zu tragen.