Inhalt
5.
Aufnahme, Förderplanung und Beendigung einer Maßnahme
5.1
Aufnahmevoraussetzungen
1Die Einrichtung kann nur junge Menschen mit Behinderung aufnehmen, die zu dem in der Betriebserlaubnis beschriebenen Personenkreis gehören. 2Ausnahmen sind mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde möglich. 3Der Verlauf einer Hilfe ist als Gesamtprozess zu betrachten, an dessen Ausgestaltung die am Erziehungs- und Förderprozess beteiligten Personen mitwirken.
5.2
Aufnahme
1Auf der Grundlage des voraussichtlich zu erwartenden Hilfebedarfs ist die Aufnahme in die Einrichtung gemeinsam mit den Sorgeberechtigten und dem zuständigen Leistungsträger vorzubereiten. 2Der Aufnahme sollen eine differenzierte Anamnese und eine interdisziplinäre Diagnose vorausgehen. 3Für jede (Wieder-)Aufnahme von jungen Menschen mit Behinderung mit massiv anhaltenden Verhaltensauffälligkeiten nach einem stationären Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist ein unter den Beteiligten abgestimmter Übergang vorzubereiten.
5.3
Förderplanung und Ausgestaltung der Hilfe
1Ausgehend von den im Gesamtplanverfahren gemäß § 117 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erarbeiteten Zielsetzungen erstellt der Träger der Einrichtung in Kooperation mit den Sorgeberechtigten und anderen am Förderprozess beteiligten Stellen individuelle Förderpläne. 2Die jungen Menschen mit Behinderung sind entsprechend ihrem Alter und ihrer Entwicklung daran zu beteiligen. 3Grundsatz der Förderplanung ist die individuelle Förderung einer ganzheitlichen Entwicklung. 4Alle hierfür wesentlichen Bereiche der Betreuung, Erziehung, Bildung, Förderung und Pflege sind zu berücksichtigen. 5Die Förderpläne enthalten Aussagen über den Verlauf des Hilfeprozesses sowie über die bisher erreichten Wirkungen der Hilfe und Überlegungen über mögliche weitere Perspektiven. 6Es werden konkrete Ziele, ihre zeitliche Realisierbarkeit sowie Methoden des Handelns beschrieben. 7Die Förderpläne sind im interdisziplinären Team unter Einbindung des Fachdienstes, der pädagogischen Leitung sowie der Sorgeberechtigten mindestens einmal jährlich zu überprüfen und bei Bedarf sowie spätestens alle zwei Jahre fortzuschreiben. 8Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, sind individuelle Notfall-, Deeskalations- beziehungsweise Kriseninterventionspläne vorzuhalten. 9In eigenständigen Einrichtungen und Gruppen im Rahmen des Kurzzeitwohnens sollen bereits bestehende Fördermaßnahmen an Werktagen weitergeführt werden, sofern die jungen Menschen mit Behinderung tagsüber nicht in anderen Fördereinrichtungen betreut werden.
5.4
Ablösung, Übergang und Beendigung
1Der Träger der Einrichtung unterstützt nach Möglichkeit und Bedarf gemeinsam mit den Sorgeberechtigten oder den rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern und dem zuständigen Leistungsträger den jungen Menschen mit Behinderung bei der Beendigung einer Hilfe sowie bei dem Übergang in eine neue Lebenssituation. 2Insbesondere bei einem Wechsel in eine andere Betreuungsform ist mit Zustimmung der Sorgeberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass alle notwendigen, vorliegenden Informationen zur Verfügung gestellt werden. 3Datenschutzrechtliche Bestimmungen sind zu beachten.