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Text gilt ab: 15.05.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.05.2031
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2162-A

Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 24. April 2026, Az. II4/6417.01-1/29

(BayMBl. Nr. 186)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinien für Heilpädagogische Tagesstätten, Heime und sonstige Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige mit Behinderung vom 24. April 2026 (BayMBl. Nr. 186)

1Diese Richtlinien legen die Mindestvoraussetzungen für erlaubnispflichtige Einrichtungen nach §§ 45 Abs. 1, 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) fest, die Kinder, Jugendliche und junge Volljährige mit (drohender) körperlicher und/oder geistiger Behinderung und/oder Sinnesbehinderung (im Folgenden junge Menschen mit Behinderung) ganztägig oder für einen Teil des Tages regelmäßig betreuen und daher der staatlichen Aufsicht nach §§ 45 bis 48a SGB VIII unterliegen. 2Für diese Einrichtungen müssen einheitliche Verfahrensabläufe und Mindeststandards gelten, die bayernweit eine Gleichbehandlung sowie die Teilhabe und die Sicherung des Wohls der jungen Menschen mit Behinderung gewährleisten und ein vergleichbares, nach unterschiedlichen Bedarfen differenziertes Leistungsangebot sichern. 3Im Mittelpunkt der gemeinsamen Bemühungen des Freistaates Bayern, der Verbände sowie der Einrichtungs- und Leistungsträger steht der einzelne junge Mensch mit Behinderung mit dem Ziel einer Förderung hin zur Selbstständigkeit und einer selbstbestimmten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. 4Die Würde der jungen Menschen mit Behinderung ist zu achten und ihr Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gewährleisten. 5Die Grundrechte und die Rechte, die sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention, der UN-Kinderrechtskonvention und dem Bundeskinderschutzgesetz ergeben, sind unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, Entwicklungsstand und Einsichtsfähigkeit zu garantieren. 6Das Recht der jungen Menschen mit Behinderung auf gewaltfreie Erziehung ist zu wahren und zu sichern.