Inhalt
1.
Rechtliche Grundlagen, Geltungsbereich und Zuständigkeiten
1Diese Richtlinien gelten für erlaubnispflichtige Einrichtungen nach §§ 45, 45a SGB VIII, die junge Menschen mit Behinderung betreuen. 2Einrichtungen für seelisch behinderte junge Menschen und für von seelischer Behinderung bedrohte junge Menschen unterfallen nicht diesen Richtlinien. 3Diese Richtlinien gelten auch für Einrichtungen, die neben Minderjährigen auch junge Volljährige bis zum Ende der Schulzeit oder der Ausbildungszeit in Berufsbildungswerken betreuen. 4Der Träger einer Einrichtung gemäß § 45a SGB VIII bedarf für deren Betrieb der Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 SGB VIII (Betriebserlaubnis) durch die zuständige Aufsichtsbehörde. 5Zweck des Betriebserlaubnisvorbehaltes ist die Sicherstellung des Wohlergehens der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung. 6Die Aufsichtsbehörde ist zuständig für die Erteilung der Betriebserlaubnis und für die Überprüfung, ob die Betriebsfähigkeit auch nach der Erteilung weiterbesteht. 7Sie hat die Leistungsträger rechtzeitig vor Erlass und Rücknahme einer Betriebserlaubnis zu beteiligen. 8Der Träger der Einrichtung trägt die Gesamtverantwortung für die Einrichtung. 9Er hat sicherzustellen, dass die der Betriebserlaubnis zugrunde liegenden Voraussetzungen erfüllt sind und damit das Wohl der jungen Menschen mit Behinderung gewährleistet ist. 10Er hat die Aufsichtsbehörde und das zuständige Jugendamt zu unterrichten, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl der jungen Menschen mit Behinderung ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist und deshalb Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig sind. 11Er trägt Sorge für eine enge Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten und den jungen Menschen mit Behinderung, der Schule und anderen am Förderprozess Beteiligten sowie für eine Vernetzung im Sozialraum. 12Leistungsträger für Leistungen nach diesen Richtlinien sind insbesondere die Bezirke als Träger der Eingliederungshilfe. 13Die Aufsichtsbehörden, die Einrichtungs- und die Leistungsträger arbeiten eng und partnerschaftlich zusammen, um den Schutz der jungen Menschen mit Behinderung sicherzustellen.