3.
Einrichtungen
3.1
Einrichtungsarten
1Diese Richtlinien gelten für Heilpädagogische Tagesstätten, Heilpädagogische Heime und sonstige betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen für junge Menschen mit Behinderung. 2Heilpädagogische Tagesstätten, Heilpädagogische Heime und sonstige Einrichtungen sind konzeptionell eigenständige Einrichtungen. 3Sie bieten den jungen Menschen mit Behinderung in kleinen Gruppen vor allem individuelle, ganzheitliche heilpädagogische und therapeutische Förderung sowie unterstützende Leistungen zur gleichberechtigten Teilhabe an Bildung und am Leben in der Gemeinschaft. 4In diesem Sinn fördern sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Mobilität, Eigenbeschäftigung und Freizeitgestaltung sowie den Erwerb und Erhalt lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten. 5Um unabgesprochenes unbeaufsichtigtes Verlassen der Einrichtung zu verhindern, sind situativ sowie alters‑ und entwicklungsgemäß angepasste Maßnahmen zu treffen. 6Die Schutzmaßnahmen unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
3.2
Heilpädagogische Tagesstätten
1Heilpädagogische Tagesstätten nehmen junge Menschen mit Behinderung auf, die zur Teilhabe an Bildung einer besonderen Betreuung und Förderung tagsüber bedürfen und bieten in kleinen Gruppen vor allem individuelle heilpädagogische und therapeutische Förderung. 2Sie unterstützen und ergänzen die Familienerziehung. 3Sie bieten auch in Teilen der Ferien alters- und entwicklungsgemäße Angebote an. 4Werden an Regelschulen oder Kindertageseinrichtungen in partnerschaftlicher Kooperation Außengruppen von Heilpädagogischen Tagesstätten betrieben, sind Kooperationsvereinbarungen zu treffen und standortspezifische Besonderheiten konzeptionell zu beschreiben. 5Die wöchentliche Öffnungszeit der gesamten Einrichtung umfasst mindestens 15 Stunden. 6Zur Sicherung einer kontinuierlichen Förderung der jungen Menschen mit Behinderung sind regelmäßige Angebote sowohl im Gruppengeschehen als auch an Einzelmaßnahmen bedarfsgerecht vorzuhalten.
3.3
Heilpädagogische Heime
1Heilpädagogische Heime nehmen junge Menschen mit Behinderung auf, die infolge der Art und Schwere ihrer Behinderung und/oder zum Zweck des Schulbesuchs einer besonderen Betreuung und Förderung in unterschiedlichen Wohnformen außerhalb der Familie bedürfen. 2Hierbei sind offen begleitete Wohnformen und beschützende Wohnformen zu unterscheiden. 3Abrupte Beziehungsabbrüche, Wechsel der Einrichtung, der Tagesstruktur beziehungsweise Beschulung sind unter Beteiligung des Leistungsträgers zu prüfen, nach Möglichkeit aber zu vermeiden.
3.3.1
Offen begleitete Wohnformen
Heilpädagogische Heime sind grundsätzlich offen begleitete, in Wohngruppen untergliederte Wohnformen.
3.3.2
Beschützende Wohnformen
1Beschützende Wohnformen bieten intensiv-pädagogische Betreuung und Förderung für junge Menschen mit Behinderung und tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, psychiatrischen Störungsbildern sowie massiven anhaltenden Verhaltensauffälligkeiten an, die ein besonders hohes Schutzbedürfnis vor Selbst- beziehungsweise Fremdgefährdung haben. 2Individuelle Zielsetzung ist die Überführung in eine offen begleitete Wohnform. 3Voraussetzung für eine freiheitsentziehende Unterbringung ist eine richterliche Genehmigung.
3.4
Sonstige Einrichtungen
1Sonstige Einrichtungen können sich in Gruppengröße, Raum- und Personalbedarf, einschließlich der Leitungsanteile von Heilpädagogischen Tagesstätten und Heilpädagogischen Heimen unterscheiden. 2Sie haben stets auch einen pädagogischen Auftrag (Zielsetzung) und müssen sich am Alter, an der Art der Behinderung sowie am individuellen Hilfebedarf ausrichten. 3Die strukturellen Anforderungen orientieren sich an der jeweiligen Aufgabenstellung. 4Die Aufsichtsbehörde prüft im Rahmen einer Einzelfallprüfung, ob es für diese Einrichtungen einer Betriebserlaubnis bedarf. 5Sofern es einer Betriebserlaubnis bedarf, finden die Bestimmungen dieser Richtlinien Anwendung. 6Die Vorgaben der Nrn. 9 und 10 gelten nur eingeschränkt. 7Zu den sonstigen Einrichtungen zählen insbesondere:
3.4.1
Kurzzeitwohnen
1In Kurzzeitwohnen erfolgt Betreuung, Pflege, Unterkunft und Versorgung. 2Der jeweilige Aufenthalt der jungen Menschen mit Behinderung soll in der Regel sechs Wochen nicht überschreiten.
3Kurzzeitwohnen kann in folgenden Formen betrieben werden:
- –
als eigenständige Kurzzeiteinrichtung,
- –
in Heilpädagogischen Heimen als eingestreute Plätze in bestehenden Wohngruppen
- –
oder als eigens dafür ausgewiesene, konzeptionell gefasste Kurzzeitgruppen in Heilpädagogischen Heimen.
3.4.2
Wohnformen in der Berufsvorbereitung und der Berufsausbildung
Sie stellen eine Wohnmöglichkeit am Ausbildungsort sowie sozialpädagogische Begleitung zur Verfügung.
3.4.3
Wohnformen für intensivpflegebedürftige junge Menschen mit Behinderung
Sie gewährleisten in gleichem Maße qualifizierte Pflege, medizinische Versorgung, Betreuung, Erziehung und Förderung.