Inhalt

Text gilt ab: 15.05.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 14.05.2031

9.   Hilfebedarfsgruppen

9.1   Kategorien vergleichbaren Hilfebedarfs

1Der Träger der Einrichtung ist für eine bedarfsgerechte Betreuung und für eine passgenaue Größe und Zusammensetzung der Gruppen verantwortlich. 2Die nachbenannten Hilfebedarfsgruppen 1, 2 und 3 bilden einen steigenden Hilfebedarf ab. 3Der Träger der Einrichtung kann eine Gruppe mit jungen Menschen mit Behinderung aus allen drei Hilfebedarfsgruppen zusammensetzen. 4In den einzelnen Hilfebedarfsgruppen wird hinsichtlich Gruppengrößen, Mindestpersonalberechnungsgrößen und nicht-medizinisch-therapeutischen Fachdienststunden unterschieden. 5Der tatsächliche Personalbedarf bezieht die Betreuungszeiten mit ein. 6Von den in Nrn. 9.2 bis 9.4 festgelegten Standards kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in fachlich begründeten Einzelfällen abgewichen werden.

9.2   Hilfebedarfsgruppe 1

1Die Hilfebedarfsgruppe 1 umfasst junge Menschen mit wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung oder von wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung bedrohte junge Menschen. 2Die tatsächlichen Gruppen umfassen in diesem Fall in Heilpädagogischen Tagesstätten acht bis höchstens zwölf Plätze, in Heilpädagogischen Heimen höchstens zehn Plätze. 3Die Mindestpersonalberechnungsgröße liegt bei eineinhalb Stellen. 4Die Mindestpersonalbemessung für den gruppenübergreifenden nicht-medizinisch-therapeutischen Fachdienst beträgt eine halbe bis eine Wochenstunde pro betreute Person.

9.3   Hilfebedarfsgruppe 2

1Die Hilfebedarfsgruppe 2 umfasst junge Menschen mit wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung oder von wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter, die einen erhöhten Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarf aufweisen. 2Ein erhöhter Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarf besteht, wenn zwei oder mehrere Behinderungen, Verhaltensauffälligkeiten, geistige Behinderung oder wesentliche Körperbehinderungen vorliegen. 3Dies gilt auch bei jungen Menschen mit Behinderung, deren Behinderung und/oder Pflegebedarf so erheblich ist oder bei Kindern im Vorschulalter, deren Verhaltensauffälligkeit so erheblich ist, dass der Umfang des Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarfes dem des vorgenannten Personenkreises entspricht. 4Die tatsächlichen Gruppen umfassen in diesem Fall in Heilpädagogischen Tagesstätten acht bis höchstens zehn Plätze, in Heilpädagogischen Heimen höchstens acht Plätze. 5Die Mindestpersonalberechnungsgröße liegt bei zwei Stellen. 6Die Mindestpersonalbemessung für den gruppenübergreifenden nicht-medizinisch-therapeutischen Fachdienst beträgt ein bis eineinhalb Wochenstunden pro betreute Person.

9.4   Hilfebedarfsgruppe 3

1Die Hilfebedarfsgruppe 3 umfasst junge Menschen mit wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung oder von wesentlicher körperlicher oder geistiger Behinderung bedrohte Kinder im Vorschulalter, die aufgrund ihres erhöhten Förder-, Betreuungs- und Pflegebedarfes oder anhaltender Verhaltensauffälligkeit einer besonders intensiven Betreuung, Förderung und Pflege bedürfen. 2Die tatsächlichen Gruppen umfassen in diesem Fall in Heilpädagogischen Tagesstätten und in Heilpädagogischen Heimen höchstens sechs Plätze. 3Die Mindestpersonalberechnungsgröße liegt bei zweieinhalb Stellen. 4Die Mindestpersonalbemessung für den gruppenübergreifenden nicht-medizinisch-therapeutischen Fachdienst beträgt eineinhalb bis zwei Wochenstunden pro betreute Person.

9.5   Besondere Hilfebedarfe

1Einen besonderen Hilfebedarf haben junge Menschen mit Behinderung, die erhebliches selbst- und/oder fremdgefährdendes Verhalten und/oder die herausfordernde Verhaltensweisen auf sozio-emotionaler Ebene und/oder objektaggressive Verhaltensweisen zeigen, beziehungsweise für die ein richterlicher Beschluss zur Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen vorliegt, die also einen individuellen Förderbedarf haben, der nicht in den oben genannten Hilfebedarfsgruppen und Standards erfasst ist. 2Entscheidende Kriterien sind in diesem Kontext auch die Häufigkeit, die Dauer und die Intensität der Verhaltensweisen. 3Für besondere Hilfebedarfe kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall unter Beteiligung des Leistungsträgers abweichende Standards festlegen.